Die Geschäftsbezeichnung von Gewerbetreibenden ist Teil des Namens
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jüngst entschieden, dass jeder Gewerbetreibende einen Anspruch darauf habe, kostenfrei unter seiner Geschäftsbezeichnung im Telefonbuch eingetragen zu werden (Urt. v. 17.04.2014, Az. III ZR 87/13). Unerheblich sei dabei, ob der Geschäftsname auch im Handelsregister eingetragen ist. Die Betreiber eines Versicherungsbüros klagten, da sie die Auffassung vertraten, die Geschäftsbezeichnung „Kundendienstbüro“ müsse im Telefon aufgeführt werden. Die Kläger nahmen es nicht hin, dass der Telefondienstanbieter dafür einen Aufpreis forderte.
Die Richter am BGH gaben den Klägern recht und stützten Ihre Entscheidung auf die Vorschrift des § 45m Abs. 1 S. 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Danach kann ein jeder Telekommunikationsteilnehmer von seinem Anbieter stets verlangen, unentgeltlich mit seinem Namen in ein allgemein zugängliches Verzeichnis eingetragen zu werden. Dabei sei die Geschäftsbezeichnung eines Gewerbetreibenden nach Auffassung des Gerichts vom Namen umfasst. Dies würde sowohl für juristische Personen, Kaufleute, Handwerker als auch für alle sonstigen Gewerbetreibenden in gleichem Maße gelten, so der BGH. Der Anspruch bestehe immer und unabhängig davon, ob im Handelsregister oder in der Handwerksrolle der Geschäftsname eingetragen ist. Vielmehr sei darauf abzustellen, ob der Name im geschäftlichen Verkehr tatsächlich verwendet wird.