Keine Teilnahme bei Olympischen Spielen trotz besserer Wettkampfergebnisse
Die Speerwerferin Katharina Molitor darf nun endgültig nicht an den Olympischen Spielen in Rio de Janeiro teilnehmen. Die Sportlerin hatte Beschwerde gegen die Ablehnung eines Eilantrages auf Nominierung zu den Olympischen Sommerspielen 2016 beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingereicht. Das OLG hat nunmehr durch Beschluss vom 18.7.2016 – Az. 11 W 22/16 (Kart) – abschließend entschieden, dass dem Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) keine Fehler im Rahmen der Nominierung vorzuwerfen seien.
Leistungen für Nominierung entscheidend
Der DOSB hat die alleinige Zuständigkeit für die Nominierung zu den Olympischen Spielen. Die deutsche Olympiamannschaft im Speerwurf der Frauen besteht aus drei Teilnehmern. Entscheidend für die Nominierung sind die Leistungen und Ergebnisse der Athleten im Zeitraum der Nominierung. Die Nominierung erfolgt auf der Grundlage der Nominierungsleitlinien des DOSB.
Der DOSB ist für die Nominierung der Athleten zu den Olympischen Spielen allein zuständig. Der deutschen Olympiamannschaft stehen in der Disziplin Speerwurf der Frauen drei Teilnehmerplätze zur Verfügung. Der Auswahlentscheidung liegen die Nominierungsleitlinien des DOSB zugrunde. Demnach orientiert sich die Auswahl „an den besten Leistungen und Ergebnissen“ einer Athletin im Nominierungszeitraum.
Keine Nominierung trotz besserer Wettkampfergebnisse
die Speerwerferin Molitor wurde trotz guter Wettkampfergebnisse nicht nominiert. Der deutsche Leichtathletikverband schlug dem Antragsgegner (DOSB) drei Athletinnen im Speerwurf der Frauen vor, welche nominiert werden sollten. Die Beschwerdeführerin Molitor gehörte nicht zu den nominierten. Grund der Entscheidung war nach den Feststellungen der Gerichte, dass Katharina Molitor im Qualifizierungszeitraum vom 1.4.2016 bis 10.7.2016 schlechtere Ergebnisse erbrachte als die zuletzt nominierte Speerwerferin O. An dieser Auffassung der Gerichte änderte auch die Tatsache nichts, dass die Antragstellerin Molitor in Wettbewerben wie den deutschen Meisterschaften und Europameisterschaft 2016 bessere Platzierungen erzielte und die zuletzt nominierte Speerwerferin O. zum Teil nicht einmal nominiert worden war.
Diskussion um den zu berücksichtigenden Qualifikationszeitraum
Die Speerwerferin Molitor war der Auffassung, dass sie aufgrund der besseren Ergebnisse bei den entscheidenden Wettbewerben hätte bevorzugt werden und letztlich auch nominiert werden müssen. Im Rahmen ihres Eilantrages trug die Antragstellerin vor, der vom Internationalen Leichtathletikverband vorgegebene Zeitraum 1.5.2015 bis 11.7.2016 sei als maßgeblicher Qualifikationszeitraum zu betrachten. Es gebe keine Grundlage dafür, dass der DOSB den Zeitraum 1.4.2016 bis 10.7.2016 festgelegt und somit den Qualifikationszeitraum einfach verkürzt hat. Die eigentlich wichtigen Wettkämpfe seien dadurch nicht bei der Beurteilung, wer zu nominieren sei, berücksichtigt worden, was zu einer Benachteiligung der Antragstellerin führe. Insbesondere seien auch die bei der Weltmeisterschaft 2015 erzielten Weiten von 67,69 m zu berücksichtigen. Die Antragstellerin war zudem der Auffassung, dass auch unter fehlerhafter Berücksichtigung des ihrer Meinung nach willkürlich festgelegten kürzeren Qualifikationszeitraums sie hätte nominiert werden müssen, da sie bessere Platzierungen erreicht hatte.
LG Frankfurt und OLG Frankfurt: DOSB hat ein Ermessen bei der Festlegung des Nominierungszeitraums
die Antragstellerin beantragte zunächst beim Landgericht Frankfurt am Main den Erlass einer einstweiligen Verfügung, welche darauf gerichtet sein sollte, für die Olympischen Spiele anstelle der zuletzt nominierten Sportlerin O. nominiert zu werden. Den Antrag wies das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 15.7.2016 aus den genannten Gründen ab. Die Antragstellerin legte Beschwerde gegen die Entscheidung ein. Das OLG Frankfurt am Main bestätigte die Entscheidung des LG Frankfurt am Main nunmehr abschließend. Die maßgeblichen Kriterien hinsichtlich des Nominierungszeitraums und der Nominierung selbst seien vom DOSB eingehalten worden. Es stehe dem DOSB im Rahmen seines Ermessens frei, zu entscheiden, ob die Athletinnen unter Berücksichtigung einer langfristigen Leistung oder aufgrund in jüngster Zeit nachgewiesener guter Leistungen nominiert werden. Auch sei die vorgenommene Abwägung von besseren Leistungen und besseren Ergebnissen ermessensfehlerfrei gewesen, da die Nominierungsleitlinien eingehalten worden seien. Eine vorrangige Berücksichtigung der Antragstellerin habe daher nicht erfolgen müssen.
Fazit:
Die Entscheidung zeigt, dass der DOSB einen weiten Ermessensspielraum bei der Nominierung von Athleten zu den Olympischen Spielen hat und es keine starren Nominierungszeiträume oder vorrangig zu behandelnde Nominierungskriterien gibt. In diesem Fall ist es für die Athletin, welche zudem amtierende Weltmeisterin ist, sicherlich unglücklich verlaufen. Jedoch ist die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main gleichwohl unter Berücksichtigung des eben bestehenden Ermessensspielraums als vertretbar zu bewerten.
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