Portalbetreiber haften nicht ohne weiteres als Störer für Urheberrechtsverletzungen
Das Oberlandesgericht Stuttgart (4 W 78/13) hat entschieden, dass Betreiber von Online-Portalen nicht per se als Störer im Falle von Urheberrechtsverletzungen haftbar gemacht werden können. Das Gericht führt aus, dass Betreiber von Online-Portalen sich die Inhalte, welche von den Usern verbreitet werden, nicht zu eigen machen. Aufgrund der unüberschaubaren Masse an Inhalten treffe den Betreiber daher erst dann eine Prüfungspflicht, wenn er durch einen hinreichend konkreten Hinweis Kenntnis vom Vorliegen einer Rechtsverletzung erlangt hat. Eine Haftung des Portalbetreibers als Störer kommt demnach erst dann in Betracht, wenn dieser dem konkreten Hinweis nicht nachgeht und die Inhalte ungeprüft weiter zum Abruf bereithält.
Das OLG Stuttgart führt zur Störereigenschaft wie folgt aus:
Als Störer im Sinne von § 1004 BGB ist jeder anzusehen, der die Rechtsverletzung herbeigeführt hat oder dessen Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt. Sind bei einer Beeinträchtigung mehrere Personen beteiligt, so kommt es für die Frage, ob ein Unterlassungsanspruch gegeben ist, grundsätzlich nicht auf Art und Umfang des Tatbeitrags oder auf das Interesse des einzelnen Beteiligten an der Verwirklichung der Störung an. Im allgemeinen ist ohne Belang, ob er sonst nach der Art seines Tatbeitrags als Täter oder Gehilfe anzusehen wäre. Als (Mit-) Störer kann auch jeder haften, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, sofern der in Anspruch genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Dem negatorischen Unterlassungsbegehren steht nicht entgegen, dass dem in Anspruch genommenen die Kenntnis der Tatbestandsmäßigkeit und der die Rechtswidrigkeit begründenden Umstände fehlt. Ebenso ist ein Verschulden nicht erforderlich (zum Ganzen: BGH GRUR 2013, 751 Tz. 24 – Autocomplete-Funktion- mit weiteren Nachweisen; BGH GRUR 2011, 311 Tz. 21). Um die Störerhaftung nicht über Gebühr auszudehnen und auf das Zumutbare zu begrenzen, setzt sie darüber hinaus die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten voraus (BGH GRUR 2011, 311 Tz. 22 und GRUR 2013, 751 Tz. 29). Ein Host-Provider wie der Betreiber eines Blogs und mithin auch die Klägerin ist aber nicht verpflichtet, die von den Nutzern bzw. Mitgliedern ins Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen (BGH GRUR 2011, 311 Tz. 24 und GRUR 2012, 751 Tz.19). Ihn trifft vielmehr eine Prüfungspflicht erst dann, wenn er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt (BGH, jeweils ebenda). Weist ein Betroffener den Betreiber (Host-Provider) auf eine Rechtsverletzung hin, ist dieser verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern, wenn der Hinweis hinreichend konkret ist (BGH GRUR 2012, 311 Tz. 24 – 27; BGH GRUR 2012, 751 Tz. 19; BGH GRUR 2013, 751 Tz. 30). Er wird mithin erst dann zum Störer, wenn er trotz Kenntniserlangung den rechtsverletzenden Inhalt nicht löscht bzw. sperrt (vgl. BGH GRUR 2012, 751 Tz. 20).
(OLG Stuttgart, Beschluss vom 22. Oktober 2013 – 4 W 78/13 –, juris)
Fazit:
Mit dieser Auffassung reiht sich das OLG Stuttgart richtigerweise in eine Reihe vergangener Entscheidungen anderer Gerichte ein und bestätigt einmal mehr die einhellige Rechtsprechung zum Thema Störerhaftung von Portalbetreibern. Betreibern von Online-Portalen kann es nicht zugemutet werden, täglich neue Inhalte ohne näheren Anlass auf etwaige Rechtsverletzungen hin zu überprüfen, sodass eine Prüfungs- und Reaktionspflicht erst dann eintreten kann, wenn konkrete Kenntnis von einer Rechtsverletzung erlangt wird. Als Rechtsanwalt für Medien- und Urheberrecht berate ich Sie zu allen Fragen im Zusammenhang mit Rechtsverletzungen im Internet, insbesondere auf Online-Portalen. Ich bewirke für Sie die Löschung rechtsverletzender Inhalte und setze Ihre Ansprüche für Sie durch. Gleichermaßen vertrete ich Portalbetreiber bei unberechtigten Inanspruchnahmen durch Dritte. Sprechen Sie mich gern an, ich helfe Ihnen.