Onlinecoaching – rechtliche Einordnung, Vorgaben des Fernunterrichtsschutzgesetzes und die Probleme des Coachingsvertrags
In diesem Beitrag wird detailliert erläutert, in welchen Fällen ein Online-Coaching Angebot unter die Voraussetzungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes fällt, wie Sie sich als Coachee aus einem benachteiligenden oder unseriösen Coaching-Vertrag lösen können und wie Sie als Coach Ihr Angebot rechtssicher erstellen, um Kündigungen, Widerrufe oder gar Ersatzansprüche zu vermeiden.
Onlinecoachings werden durch die zunehmende Digitalisierung der verschiedensten Lebensbereiche immer beliebter. Sie bieten eine flexible und vor allem ortsunabhängige Möglichkeit, sich in Themen wie Gesundheit, Beruf oder Finanzen beraten zu lassen. Durch die nicht zuletzt wegen der Pandemie deutlich verbesserte Kommunikationsinfrastruktur lassen sich beratende Coachinggespräche bequem online führen. In den letzten Jahren haben Onlinecoachings einen regelrechten Boom erfahren. Zunehmend stellt sich deswegen die Frage, ob und an welche Voraussetzungen solche Coachings aus der Ferne gebunden sind.
Was ist Coaching?
Coaching – zu Deutsch Beratung – ist zunächst ein relativ unbestimmter Begriff. Das Coachen kann sich auf verschiedenste Lebenssituationen beziehen, sei es Beruf und Karriere, aber auch Kommunikation, Gesundheit oder Finanzen. Das Coachen kann sehr vielseitig sein, gleich ist aber immer eines: es gibt einen Coach und einen sog. „Coachee“. Der Coach übernimmt die beratende Funktion und hilft dem Coachee bei der persönlichen Weiterentwicklung, Lösung eines Problems, oder bei der Selbstoptimierung und Selbstreflexion. Das Coachen ist immer so gestaltet, dass man als Coachee oder Klient, etwas vom Coach lernt, was zu einer wie auch immer gearteten Verbesserung der Situation oder der Fähigkeiten des Coachee führen soll. Als Klient tritt man mit einem bestimmten Anliegen an einen Coach mit dem Ziel heran, dieses zu erreichen oder zu verbessern.
Aus dem Coachen ist ein lukratives Geschäftsmodell geworden. Einzelne Coaches oder Coachingunternehmen bieten Kurse an, die spezifisch auf bestimmte Probleme zugeschnitten sind. Dem Interessenten wird teilweise ein sehr detaillierter Verlauf des Coachings dargestellt. Bei den Gesprächen soll der Coach dann möglichst fundiert und neutral auftreten und sich an die Situation des Coachee anpassen und einfühlen können, um mit ihm konstruktiv und mit verschiedenen Methoden die herangetragene Aufgabe zu lösen.
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Master of Laws (Medienrecht & IP)
Wer darf Coaching anbieten?
Zunächst erscheint das Berufsbild des Coaches attraktiv und recht niedrigschwellig. Kennen Sie sich in einem bestimmten Gebiet besonders gut aus? Wieso dann nicht das Wissen mit Interessierten teilen und dabei noch Geld verdienen. Geht das so einfach?
Theoretisch schon. Der Begriff des Coaches ist nicht rechtlich geschützt, somit auch keine „offizielle“ Berufsbezeichnung wie „Arzt“ oder „Rechtsanwalt“. Das führt dazu, dass sich in der Theorie jeder als Coach bezeichnen darf. Grundsätzlich könnte man sich also als solcher selbstständig machen und die passenden Dienstleistungen anbieten. Es gibt keine Ausbildung oder Studium zum „Coach“. Es gibt im Umkehrschluss auch kein Organ, welches die Qualität eines Coaches überprüft oder einen bestimmten Maßstab garantiert.
Ausnahmen gibt es jedoch: zum Beispiel sind vom Coaching ohne ausreichende Qualifikation Coaches ausgeschlossen, die mit Ihrem Programm eine Art Psychotherapie, also das Diagnostizieren von psychischen Erkrankungen, betreiben möchten. Das liegt vorrangig daran, dass sich die Grenzen des Handlungsspielraums des zulassungsfreien Coachingberufs dort befinden, wo sich die Tätigkeit mit der von rechtlich anerkannten Berufsbezeichnungen überschneidet.
So darf ein Coach keine Diagnosen oder Behandlungen von psychischen Erkrankungen unternehmen. Dies dürfen nur die sogenannten psychologischen Psychotherapeuten nach Maßgabe des Psychotherapeutengesetz (PsychThG). Hier wird der Schwellenunterschied der Qualifikation deutlich. Auf der einen Seite der zulassungsfreie Coach, auf der anderen Seite ein abgeschlossenes Psychologiestudium mit Approbation und zusätzlicher Ausbildung. Für einen Coach gilt deshalb Achtung bei vermeintlicher Behandlung von psychischen Erkrankungen. Trotz der manchmal nicht offensichtlichen Überschneidung eines Coachings in Gesundheits- oder Lebensfragen und der „Behandlung“ einer Erkrankung ist als Coach Vorsicht geboten.
Der Coach geht demnach bei seinem Klienten grundsätzlich von einem psychisch „gesunden“ Menschen aus, welchen er in Fragen des privaten und beruflichen Erfolgs berät. Sind Coachings immer so niedrigschwellig und unterliegen keinen besonderen Anforderungen? Im Folgenden wird erläutert, dass dies für Coachings, welche online stattfinden, unter Umständen nicht der Fall ist.
Besonderheiten des Online-Coachings
Für die Tätigkeit des Coachings bietet sich das Internet besonders an. Wieso Räumlichkeiten mit unter Umständen hohen Kosten mieten und bewirtschaften, wenn Coaching auch einfach von zuhause aus betrieben werden kann?
Onlinecoachings sind derzeit im Trend, nicht zuletzt aufgrund der guten Erreichbarkeit und zeitlichen Effizienz. Einen Coach online „zu besuchen“ und dort die Beratungsgespräche zu führen kann mehrere Vorteile haben. Allerdings kann dies auch dazu führen, einfacher in Vertragsfallen zu geraten. Wird in einer Videokonferenz oder einem Telefonat ein vermeintlich hervorragendes Coachingprogramm beworben, ist es dort schwieriger, sich davon nicht beeinflussen zu lassen, als wenn man ein Angebot als analoge Werbung bekommt.
Bei einem Coaching wird in der Regel ein Vertrag abgeschlossen, der den Coach und den Klienten bindet. Aus rechtlicher Sicht handelt es sich hier zunächst um einen „gewöhnlichen“ Dienstvertrag (§§ 611 f. BGB), da kein konkreter Erfolg geschuldet ist. Wird im Coachingvertrag jedoch ein konkreter Erfolg, beispielsweise das Erreichen eines bestimmten Ziels oder die Verbesserung einer bestimmten Situation, festgelegt, könnte es sich auch um einen Werkvertrag nach dem BGB handeln.
Ferner können Onlinecoachings unter bestimmten Voraussetzungen an das Fernunterrichtsschutzgesetz gebunden sein. § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes (kurz FernUSG) bindet das Unterrichten aus der Ferne (über das Internet, vorwiegend) an eine staatliche Zulassung. Im Folgenden wird das Fernunterrichtsschutzgesetz genauer unter die Lupe genommen.
Das Fernunterrichtsschutzgesetz
Anforderungen des FernUSG
Onlinecoachings können an das Fernunterrichtsschutzgesetz gebunden sein. Das Fernunterrichtsschutzgesetz regelt die Rechte und Pflichten der Anbieter und Teilnehmer an sogenanntem Fernunterricht. Hierfür gibt es allerdings mehrere Voraussetzungen.
Wird mit einem Onlinecoaching-Angebot Fernunterricht im Sinne des § 1 FernUSG veranstaltet, ist dieser wie o.g. an eine staatliche Zulassung gebunden. Fernunterricht nach dem FernUSG ist eine gemäß der Legaldefinition in § 1 FernUSG auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der Lehrender und Lernende räumlich getrennt sind und bei denen der Lehrende den Lernerfolg überwachen.
Dies dürfte bei den meisten Onlinecoaching-Angeboten der Fall sein, da es bei Beratung zu Fragen wie Leben, Gesundheit oder Finanzen um eine Vermittlung von Wissen und Fähigkeiten geht. Die meisten Coaching-Angebote haben zum Ziel, dem Coachee neue Fähigkeiten zu verleihen und ihm etwas beizubringen, es geht meistens um einen Transfer von Wissen oder Fähigkeiten. Vermittelt Ihnen ein Coach beispielsweise sein Wissen zur Optimierung Ihres Aktien-Portfolios oder zur erfolgreichen Tätigkeit als Führungskraft in Ihrem Unternehmen, so vermittelt er Ihnen Wissen. Eine solche Situation würde mithin für die Voraussetzung des Vermittelns von Wissen oder Fähigkeiten des FernUSG ausreichen. In der Regel wird ein solches Coaching auch entgeltlich erfolgen. Erforderliche und etwas umstrittenere Komponenten sind ferner die räumliche Trennung und die Erfolgskontrolle.
Die räumliche Trennung
Eine räumliche Trennung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG) läge etwa bei einem Präsenzunterricht nicht vor, da die Lehrenden und Lernenden sich dort an einer gemeinsamen Stelle, etwa in einem Kursraum, befinden würden. Das FernUSG schreibt vor, dass der Unterricht ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt stattfinden muss.
Da es bei Onlinecoachings aber grundsätzlich, wie der Name verrät, um eine Abwicklung über das Internet geht, liegt dort eine räumliche Trennung vor. Für eine überwiegende räumliche Trennung müssten mehr als 50% des Coachings online stattfinden. Dafür reicht schon ein Ablauf des Coachings per Video-Call, urteilte das Oberlandesgericht Stuttgart jüngst mit einer Entscheidung über einen Online-Coaching-Vertrag. Das Gericht sieht entgegen der teilweise in der Literatur vertretenen Meinung, Fernunterricht läge bei solchem Online-Unterricht per Video-Anruf nicht vor, das Merkmal von § 1 FernUSG als gegeben an.
Andere Meinungen argumentieren, dass wegen der Synchronität des Videoanrufs keine räumliche Trennung vorläge. Nach der Auslegung des Gerichts steht die vorausgesetzte räumliche Trennung der Synchronität eines Video-Anrufs nicht entgegen. Das Gericht stütz dieses Argument auf den Zweck des Gesetzes, die Teilnehmer eines solchen Fernunterrichts zu schützen. Deshalb bedürfe es einer weiten Auslegung des Begriffs der räumlichen Trennung.
Ferner stelle das Erweitern des Begriffs auf Videoanrufe einen größeren Schutz dar, da so die Gefahr von unseriösen Anbietern verringert werden könne. Unseriöse Anbieter würden, nach Auffassung des Gerichts, teilweise bislang die Onlinecoachings online anbieten, um einer tendenziell seriöseren Präsenzveranstaltung (in der unseriöse oder betrügerische Anbieter auch der Kritik der Coachees einfacherer ausgesetzt wären) zu entgehen. Auch die sinngemäße „Ferne“ und unter Umständen Anonymität des online-Formats biete für unseriöse Anbieter zu großen Schutz.
Kurz vor dieser Entscheidung entschied das Oberlandesgericht München auf genau umgekehrte Weise. Das OLG sah keine räumliche Trennung bei Onlinecoaching im Video-Call. Das Gericht stellt auf das Merkmal der Synchronität bzw. Asynchronität ab. Dies entscheide über die räumliche Trennung. Nach Auffassung des Münchner Oberlandesgerichts wäre die erforderliche räumliche Trennung erst bei beispielsweise vorab aufgezeichneten asynchronen Lernvideos gegeben.
Werden also Inhalte (Wissen oder Fähigkeiten) über das Internet vermittelt, sei es über aufgezeichnete, zur asynchronen Wiedergabe bestimmte Videos, oder synchrone Video-Gespräche mit einer oder mehreren Personen, liegt die räumliche Trennung vor (letzteres nur nach Auffassung des OLG Stuttgart).
Erfolgskontrolle
Als zweite Anforderung an den Begriff des Fernunterrichts stellt das FernUSG die Überwachung des Lernerfolgs auf (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG). Der Coach muss somit nicht nur das Wissen oder die Fähigkeiten vermitteln, er muss daneben auch kontrollieren, ob der oder die Coachee das Vermittelte auch sicher aufgenommen hat. Erst dadurch entsteht nach dem FernUSG der Unterricht. Gäbe es diese Komponente nicht, würde es sich nicht um Unterricht handeln, da das Verhältnis nur einseitig wäre. Ein Merkmal für Qualität ist es hingegen, wenn der Coach sicherstellt, dass das vermittelte Wissen oder die Fähigkeiten auch richtig aufgenommen wurden und dem Coachee helfen.
Klassisch könnte man davon ausgehen, dass die Kontrolle des Lernerfolges beispielsweise durch Rückfrage des Coaches stattfindet, oder auch durch Fragen oder einen Test. Fraglich ist allerdings, welche die niedrigste Schwelle für die Erfolgskontrolle darstellt. Die Überwachung des Lernerfolgs sei bei einem Onlinecoaching-Vertrag auch schon dann gegeben, wenn Rückfragen ermöglicht würden, so das OLG Stuttgart in selbiger Entscheidung. Ähnlich wie bei der räumlichen Trennung legt das Gericht auch diesen Begriff weit aus. So reiche bereits die Möglichkeit, dem Lehrenden Fragen über das Verständnis des Erlernten zu stellen. Der Lernende führt in dieser Situation die Lernerfolgskontrolle gewissermaßen selbst durch, indem der Lehrende den Raum für Fragen schafft. Der Bundesgerichtshof geht allerdings erst bei Stellen von Prüfungen, Tests oder bewertenden Aufgaben von einer Überwachung des Lernerfolgs aus. Auch dies zeigt, dass sich die Rechtsprechung noch uneins darüber ist, wie die Voraussetzungen des § 1 FernUSG auszulegen sind.
Liegen die Merkmale der räumlichen Trennung und der Erfolgskontrolle vor, so liegt in Verbindung mit den o.g. Merkmalen der entgeltlichen Wissens- und Fähigkeitsvermittlung Fernunterricht vor.
Ambivalenz der jüngsten Rechtsprechung
Wie oben bereits angeschnitten sind die Voraussetzungen für eine Anwendbarkeit des FernUSG teilweise in der Rechtsprechung sehr strittig. Ein maßgeblicher Streitpunkt war bisher, ob das FernUSG nur für den B2C, also von Verbraucher zu Unternehmer, oder auch im B2B-Verhältnis, also von Unternehmer zu Unternehmer gilt.
Das OLG Celle sieht die Voraussetzungen des FernUSG auch bei B2B-Situationen als gegeben an. Das Gericht begründet diese Auffassung mit einem Fehlen einer gegenteiligen Absicht im FernUSG. Auch eine Auslegung ergebe kein gegenteiliges Ergebnis. Dem OLG Celle fehlt die ausdrückliche Beschränkung auf Verbraucherfälle. Ebenfalls argumentiert es mit der Abweichung des Verbraucherbegriffs zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des FernUSG.
Knapp drei Wochen später entscheidet das OLG München erneut in eine andere Richtung. Das Gericht sieht den Anwendungsbereich des FernUSG bei einem B2B-Vertrag nicht als gegeben an. Das FernUSG sei zum alleinigen Zweck des Verbraucherschutzes konzipiert. So sieht es auch das OLG Nürnberg, nach dessen Auffassung gelten die Vorschriften des FernUSG ebenfalls nicht für den unternehmerischen Verkehr. Zur Begründung führt das Nürnberger Gericht aus, das FernUSG sei gemäß der Gesetzesbegründung zum Verbraucherschutz konzipiert. Auch der Umstand, dass das FernUSG den Begriff des Verbrauchers nicht verwende, stünde – ähnlich wie bei der Auffassung des OLG München – aufgrund des 1976 bei Inkrafttreten des Gesetzes fehlenden modernen Verbraucherbegriffs, einer ausschließlichen Anwendung auf ebendiese nicht entgegen.
Vorangegangenes zeigt, dass der Anwendungsbereich des FernUSG noch lange nicht abschließend entschieden wurde und noch nicht klar ist, ob Fernunterrichtverträge nach dem FernUSG lediglich zwischen B2C, oder auch zwischen B2B bestehen können. Aufgrund der hohen Aktualität der Materie sind weitere Entscheidungen zu erwarten.
Folgen der Anwendbarkeit des FernUSG
Fällt ein Onlinecoaching-Angebot unter die Voraussetzungen des FernUSG so ist das Angebot und zugleich der Vertrag an die weiteren Vorschriften des Gesetzes gebunden.
Zunächst ist jeder Fernunterricht, der unter die Voraussetzungen von § 1 FernUSG fällt, zulassungspflichtig. Dies regelt § 12 FernUSG. Für die Zulassung zuständig ist die staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU). Fehlt eine solche Zulassung, ist der Vertrag nichtig (§ 7 FernUSG).
Die Kriterien für eine Zulassung des Fernunterrichts sind ferner nicht zu vernachlässigen. Der Coach oder das dahinterstehende Unternehmen muss nachweisen, dass das Coaching-Angebot gewissen Qualitätskriterien entspricht. So darf beispielsweise kein Onlinecoaching angeboten werden, welches nicht zur Erreichung des vom Veranstalter angegebenen Lehrgangziels geeignet ist (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 FernUSG). Des Weiteren muss das Onlinecoaching auch didaktischen Kriterien entsprechen und transparent gestaltet sein.
Lösungsmöglichkeiten bei einem Coaching-Vertrag
Es kann vorkommen, dass man mit dem abgeschlossenen Coachingvertrag nicht mehr zufrieden ist. Dies kann verschiedene Ursachen haben, am wahrscheinlichsten ist allerdings, dass man sich vom Coaching bessere, effizientere oder schnellere Ergebnisse erhofft hat. Schlimmer ist es, wenn sich herausstellt, dass das Coaching, für welches man einen Vertrag abgeschlossen hat, unseriös ist. In diesen Fällen ist es wichtig, sich vom abgeschlossenen Vertrag möglichst ohne zu großen Aufwand lösen zu können.
Für das Lösen von einem Coachingvertrag gibt es mehrere Möglichkeiten wie den Widerruf oder die verschiedenen Formen der Kündigung.
Das Widerrufsrecht
Für Online-Coaching-Verträge im B2C-Bereich besteht grundsätzlich ein Widerrufsrecht. Dieses Recht ist nicht eigens für solche Verträge konzipiert, sondern gilt vielmehr generell für Verbraucherfernabsatzverträge. Diese Regelungen finden sich in den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, namentlich in § 355 BGB. Das Widerrufsrecht des Coachees beginnt ab Vertragsschluss zu laufen. Ab dann hat der Coachee 14 Tage Zeit, den Vertrag ohne Angabe von Gründen zu widerrufen.
Im Klartext bedeutet das: wird ein Vertrag sinnbildlich zwischen Tür und Angel abgeschlossen und bereut man diesen Vertragsschluss kurze Zeit später, kann man diesen binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen.
Im Falle des fristgemäßen Widerrufs sind die Leistungen zurückzugewähren. Das heißt, der Coach muss dem Coachee das bereits bezahlte Entgelt zurückgeben. Unseriöse Online-Coaching Anbieter versuchen teilweise, das Widerrufsrecht zu umgehen. Es wird teilweise versucht, mit dem Argument der sofortigen Gewährung des Zugriffs auf digitale Inhalte das Widerrufsrecht auszuschließen. Dies ist aufgrund der digitalen Eigenschaft eines Onlinecoachingsvertrags unter Umständen grundsätzlich möglich, allerdings muss der Coachee dem bei Vertragsschluss ausdrücklich zustimmen.
Das Recht zur Kündigung
Dem Coachee steht als weitere Möglichkeit der Vertragsbeendigung auch das Recht zur Kündigung zu. Dies richtet sich bei Anwendbarkeit des FernUSG nach den §§ 5, 7 FernUSG. Nach § 5 FernUSG kann der Vertrag ohne Angabe von Gründen erstmals zum Ablauf des ersten Halbjahres nach Vertragsschluss mit einer Frist von sechs Wochen, nach Ablauf des ersten Halbjahres jederzeit mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Außerdem kann ungeachtet einer Mindestlaufzeit der Vertrag auch früher, durch ein Sonderkündigungsrecht, beendet werden. Dies setzt einen wichtigen Grund voraus. Des Weiteren bedarf die Kündigung der Textform. Soll ein Online-Coaching Vertrag also gekündigt werden, reicht es nicht aus, den Coach anzurufen und ihm die Kündigung mündlich mitzuteilen. Vielmehr bedarf es einer Verschriftlichung. Es ist also unerlässlich darauf zu achten, formgemäß zu kündigen, damit diese auch wirksam wird.
Ist ein Vertrag nichtig, weil der Coach oder das Unternehmen keine Zulassung zum Fernunterricht nach dem FernUSG hat, kann der Coaching-Vertrag gemäß § 7 Abs. 2 FernUSG fristlos gekündigt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass der Coachee eine zwei-wöchige Kündigungsfrist ab Zugang der Information über die fehlende Fernunterrichtszulassung einhält.
Parallel könnte ein Online-Coaching Vertrag auch nach den allgemeinen zivilrechtlichen Kündigungsvorschriften gekündigt werden. Bei Verbraucherverträgen, also B2C betragen sie maximal einen Monat. Zu beachten ist außerdem, dass eine Mindestlaufzeit des Vertrags vereinbart werden kann.
Allerdings kann ungeachtet einer Mindestlaufzeit der Vertrag auch früher, durch ein Sonderkündigungsrecht, beendet werden. Dies setzt einen wichtigen Grund voraus.
Sittenwidrigkeit
Zudem stellt sich bei Onlinecoaching-Verträgen möglicherweise auch das Problem der Sittenwidrigkeit. Nach Maßgabe des § 138 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, wenn es gegen die guten Sitten verstößt. Möglicherweise verbirgt sich hinter einem Coaching-Angebot, welches zunächst vielversprechend scheint, ein unseriöser Unternehmer.
Nicht selten verbergen sich hinter Coaching-Angeboten betrügerische Maschen oder Schneeballsysteme, welche den Coachee täuschen und zu einer Bereicherung führen sollen.
Bei krassem Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung könnte bei einem Coaching-Vertrag § 138 BGB einschlägig sein und das Angebot sog. Wucher darstellen. Vermutet wird dies, wenn der Wert der Gegenleistung knapp doppelt so hoch ist, wie der der Leistung. Das Landgericht Stuttgart stellte fest, dass ein unseriöser Coaching-Vertrag als sittenwidrig gelten kann, wenn Kenntnis über die verwerfliche Gesinnung besteht, ein absichtlich komplexer Vertrag zum Abschluss vorgelegt wird, manipulative Gesprächsstrategien beim Verkaufsgespräch verwendet werden.
Unseriöse Coaching-Angebote können demnach auch Wucher darstellen. Um nicht in eine solche Vertragsfalle zu rutschen, ist es wichtig, sich die angebotenen Verträge genaustens durchzulesen und mit einem Unterzeichnen ggf. abzuwarten. Unseriöse Anbieter versuchen meist, sehr schnell den Kunden zum Abschluss eines Vertrags zu drängen.
Wird eine solche Sittenwidrigkeit unter Umständen festgestellt, so ist der Vertrag nichtig.
Einen Coachingvertrag rechtssicher erstellen
Allgemeines
Das Online-Coachen hat wie oben gesehen viele Voraussetzungen. Im Folgenden lesen Sie, was Sie unbedingt beachten sollten, um einen rechtssicheren Coachingvertrag zu erstellen. Neben den Vorschriften des Fernunterrichtsschutzgesetzes müssen auch allgemeine Vorschriften aus dem BGB oder dem Datenschutzrecht beachtet werden.
Wie bereits weiter oben erläutert handelt es sich bei Coaching-Verträgen um Dienstleistungsverträge. Dies könnte sich ändern, wenn im Vertrag ein gewisser Erfolg festgelegt wird. Ein solcher Erfolg könnte beispielsweise darin bestehen, dass dem Coachee versprochen wird, am Ende des Coachings eine Situation finanzieller, beruflicher, gesundheitlicher o.ä. Art zu verbessern oder herbeizuführen. Ein solches Versprechen birgt das Risiko, dass bei Verfehlung oder Nicht-Erreichung des Zwecks, der dann Teil des Vertrags geworden ist, der Coachee unter Umständen Ansprüche gegen den Coach oder das dahinterstehende Unternehmen hat.
Wichtig ist des Weiteren, sich darüber im Klaren zu sein, ob das angebotene Onlinecoaching unter die Voraussetzungen des FernUSG fällt. Wird ein Onlinecoaching angeboten, welches unter die Voraussetzungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes fällt (s.o.), so ist maßgeblich, ob der Coach eine staatliche Zulassung der ZFU besitzt. Bevor ein Onlinecoaching angeboten wird, sollte deswegen geprüft werden, ob der Anwendungsbereich des FernUSG eröffnet ist. Vernachlässigt man dies, so drohen nichtige Verträge oder Ansprüche gegen den Coach.
Wird ein solcher Coaching-Vertrag nach dem FernUSG mit einem Verbraucher, also im B2C-Bereich geschlossen (ob ein Fernunterrichtsvertrag B2B überhaupt möglich ist, ist höchst strittig, s.o.), so gelten dort auch die „allgemeinen“ Widerrufs- und Kündigungsvorschriften des BGB. Hier kommt es maßgeblich darauf an, ob der Vertrag im sog. Fernabsatz geschlossen wurde. Dies ist der Fall, wenn der Fernunterrichtsvertrag online oder am (online-) Telefon abgeschlossen wird. Zum Schutz des Verbrauchers gelten hier strenge Vorschriften. § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuches gewährt einem Verbraucher, welcher einen Fernabsatzvertrag abgeschlossen hat, ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Der Coachee hat also 14 Tage ab Vertragsschluss Zeit, den Vertrag ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Allein ein wirksamer Widerrufsausschluss kann ein zweiwöchiges Widerrufsrecht ausschließen (s.o.). Ferner gelten auch die anderen Vorschriften über Widerruf- und Kündigung eines Verbrauchervertrages.
Ist das Onlinecoaching-Angebot auf eine Vielzahl an Klienten ausgerichtet, ist zusätzlich zu empfehlen, gewisse Rahmenbedingungen des Angebots in allgemeine Geschäftsbedingungen zusammenzufassen. Dies vermeidet, für jeden Coachee sehr lange Verträge zu erstellen. Maßgeblich ist dabei allerdings, dass die AGB jederzeit auffindbar sind und keine überraschenden Klauseln enthalten, die dem Coachee nicht zugemutet werden können. Es empfiehlt sich deshalb, die AGB bei Vertragsschluss mit zu übergeben, und sicherzustellen, dass der Coachee diese akzeptiert um zu vermeiden, dass der Coachee diese nicht zur Kenntnis nimmt oder sich später darauf berufen kann, die AGB nicht zu kennen.
Werden personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO automatisiert verarbeitet, was bei einem Vertragsschluss im Internet der Fall ist, sind auch die Vorschriften des Datenschutzes zu beachten. Wegen der Strenge des Datenschutzrechts sind dort Fehler möglichst zu vermeiden. Vorwiegend benötigt es bei der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten (Namen, Adresse, Alter, Zahlungsinformationen, etc.) einer rechtssicheren Datenschutzerklärung. Eine solche Datenschutzerklärung sollte bei einem Vertragsschluss im Internet auch stets einfach auffindbar auf der Website, wo der Vertragsschluss getätigt wurde, sein.
Marken-, Urheber-, und Wettbewerbsrecht
Ferner zu beachten sind bei Onlinecoachingangeboten auch die generellen Voraussetzungen des Marken-, Urheber-, und Wettbewerbsrecht.
Zum Schutz des Unternehmens kann es vorteilhaft sein, die Marke eintragen zu lassen. Dies sorgt für Wiedererkennungswert bei Kunden und schützt das Unternehmen mit einer Wort- und Bildmarke vor Plagiaten von in Konkurrenz stehenden Unternehmen. Gleichzeitig ist es wichtig zu beachten, keine geschützten Kennzeichen fremder Marken ohne Erlaubnis zu nutzen.
Auch sind generelle urheber- und wettbewerbsrechtliche Vorschriften zu beachten. Bei dem Erstellen von Coachingangeboten, sei es der Website des Unternehmens oder die konkreten Inhalte (bspw. PowerPoint), ist zu beachten, keine urheberrechtlich geschützten Werke ohne Nutzungs- oder Verwertungsrechte zu verwenden. Verstöße gegen das Urheberrecht können unter Umständen finanziell aufwändig abgemahnt werden. Deswegen ist es von großer Wichtigkeit, sich zu vergewissern, die Lizenz für etwaig genutzte Werke einzuholen.
Wettbewerbsrechtlich ist zu beachten, keine Mitbewerber herabzusetzen oder aggressive geschäftliche Handlungen durchzuführen. Auch vergleichende Werbung nach § 6 UWG kann unter Umständen zu einer Abmahnung führen.
Aus diesen Gründen ist es vor Erstellen eines Onlinecoachingangebots wichtig, sich über alle wesentlichen Aspekte, auch außerhalb des Fernunterrichtsschutzgesetzes, im Klaren zu sein.
Haben Sie Fragen zu den rechtlichen Anforderungen für Online-Coachings oder möchten Ihren Coachingvertrag auf Rechtssicherheit prüfen lassen?
Wir stehen Ihnen bei Fragen zu den rechtlichen Anforderungen von Online-Coachings oder der Prüfung Ihrer Coachingverträge kompetent zur Seite.
Als auf Medien- und Wirtschaftsrecht spezialisierte Kanzlei unterstützen wir Sie bei der rechtssicheren Gestaltung und Prüfung von Coachingverträgen, insbesondere unter Berücksichtigung der Vorgaben des Fernunterrichtsschutzgesetzes. Gemeinsam mit unserem erfahrenen Team beraten wir Sie präventiv vor Vertragsschlüssen und vertreten Sie im Falle rechtlicher Auseinandersetzungen. Kontaktieren Sie uns – wir sind bundesweit für Sie da.
Kontaktieren Sie uns jederzeit unter kontakt@gessner-legal.de.