Pizzeria bedarf zur Verwendung des Namens eines Mafiajägers („Falcone“) einer Zustimmung
Während das LG Frankfurt am Main (Urteil v. 25.11.2020, AZ. 2-06 O 322/19) eine Verletzung des Namensrechts und des postmortalen Persönlichkeitsrechts des verstorbenen Mafiajägers Givanni Falcone durch eine Pizzeria-Betreiberin noch verneinte, hat das OLG Frankfurt am Main (Beschl. v. 07.07.2022, Az. 6 U 211/20) die Inhaberin der Pizzeria in ihrer Entscheidung zur Unterlassung verurteilt.
Zum Sachverhalt
Die Inhaberin einer Pizzeria in Frankfurt, welche den Namen „Falcone & Borsellino“ trägt, hat in ihrem Restaurant Bilder des Mafiajägers Givanni Falcone aufgehängt und seinen Namen nicht nur zum Betreiben des Lokals, sondern auch zu Werbezwecken, unter anderem in den sozialen Medien, verwendet. Gegen die Verwendung des Namens im Zusammenhang mit der Mafia hat die Schwester des mittlerweile verstorbenen Mafiajägers zunächst vor dem Landgericht Frankfurt und später vor dem Oberlandesgericht Frankfurt Klage erhoben.
Die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main
Das OLG sah in der Verwendung des Bildmaterials und des Namens des Verstorbenen Mafiajägers im Mafia Kontext eine Verletzung des Namensrechts und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen. Die Restaurantinhaberin sei künftig verpflichtet, es zu unterlassen, die Geschäftsbezeichnung „Falcone“ zu verwenden und für ihre Geschäftstätigkeit einzusetzen. Die Entscheidung erging als Versäumnisurteil, sodass ausschließlich der Vortrag der Klägerin zugrunde gelegt worden ist.
Verletzung des Namensrechts
Das Namensrecht stellt eine Sonderform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar, welches verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG verankert und einfachgesetzlich in § 12 BGB normiert ist. Es ist höchstpersönlicher Natur, weshalb es nicht ohne Weiteres auf Dritte übertragen werden kann. Das Namensrecht erlischt mit dem Tod des Namensträgers nicht sofort, insoweit werden § 22 S. 3 und S. 4 KUG analog herangezogen, weshalb das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch 10 Jahre nach dem Tod noch fortwirkt.
Postmortales Persönlichkeitsrecht des Mafiajägers verletzt
Das postmortale Persönlichkeitsrecht schützt den allgemeinen Achtungsanspruch des Menschen, welcher ihm kraft seines Menschseins zukommt. Dieser Achtungsanspruch besteht auch nach dem Tod des Verstorbene fort und schützt ihn vor schwerwiegenden Entstellungen, verringert sich jedoch im Laufe der Zeit, in der der Verstorbene in Vergessenheit gerät und endet, wenn die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrecht unter Berücksichtigung der vergangenen Zeit hinter den entgegenstehenden Interessen zurücktritt. Die Richter der Vorinstanz gingen jedenfalls davon aus, dass das postmortale Persönlichkeitsrecht im vorliegenden Fall so weit verblasst sei, dass es hinter den Interessen der Beklagten zurücktreten muss.
Ein Rundum-Blick über das allgemeine Persönlichkeitsrecht:
Auswirkungen und Übertragbarkeit
Ein Versäumnisurteil ergeht ohne eine Begründung. Außerdem ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig, es bleibt daher fraglich, ob sich eine Verletzung des Namensrecht und des postmortalen Persönlichkeitsrechts in Anbetracht des Verblassens der Erinnerung an den Verstorbenen in der Allgemeinheit und der Tatsache, dass Falcones Tod mittlerweile weit über zehn Jahre her ist, überzeugend begründen lässt.
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