LG Frankfurt am Main: Erweiterte Prüfpflichten von Host-Providern auf inhaltsgleiche Rechtsverstöße
Das LG Frankfurt am Main hat kürzlich mit Urteil vom 08.04.2022 (Az. 2-03 O 188/21) in einer Auseinandersetzung zwischen der Grünen-Politikerin Renate Künast und der Meta Platforms Ireland Ltd (Facebook) entschieden, dass die Prüfpflichten des Host-Providers sich nach einem „Notice and Take-down“ Hinweis auch auf inhaltlich identische bzw. kerngleiche Rechtsverletzungen erstrecken.
Was war geschehen?
Ausgangspunkt des medienrechtlichen Verfahrens war ein sogenanntes „Meme“ auf Facebook. Auf dem Bild war das Bildnis von Renate Künast zusammen mit der Äußerung „Integration fängt damit an, dass Sie als Deutscher mal türkisch lernen!“ zu sehen. Das Landgericht Frankfurt am Main stellte insoweit fest, dass Frau Renate Künast sich so nie geäußert hätte und es sich daher um ein Falschzitat handle. Ein solches Falschzitat verletzt das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen. Dies führte dazu, dass Meta Platforms (Facebook) dazu verpflichtet wurde, den Post zu löschen. Problematisch war aber, dass das Bild („Meme“) bereits vielfach in bloß leichter Abwandlung weiterverbreitet worden war.
Auch kerngleiche Inhalte sind zu löschen
Der Kern des Urteils stellt jedoch die Entscheidung des LG Frankfurt dar, dass Facebook nicht nur das „Original“ zu löschen hat, auf welches im Rahmen eines Notice and Take-down Schreibens hingewiesen wurde, sondern auch inhaltlich identische und kerngleiche Rechtsverletzungen. Und das selbstständig, also ohne, dass der Betroffene Facebook auf jede einzelne neue Rechtsverletzung hinweisen und die URL mitteilen muss. Dies gerade deshalb, weil es Facebook technisch möglich und zumutbar ist, identische und kerngleiche Rechtsverletzungen zu identifizieren.
Konsequenz
In der Konsequenz hat die Entscheidung des LG Frankfurt am Main in juristischer Hinsicht einen erheblichen Mehrwert und ist zu begrüßen. Insoweit ist es nämlich grundsätzlich nicht notwendig, dem Provider bei kerngleichen Verstößen immer wieder einzelne Hinweise zu geben und die betroffenen URLs mitzuteilen, um die Störerhaftung des Providers für die Rechtsverstöße auszulösen und Unterlassungsansprüche geltend machen zu können. Die Rechtsdurchsetzung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen wird hierdurch deutlich effektiver.
Ihre Anwälte für Medien- und Presserecht
Wenn auch Sie in Ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt sind und Unterlassungs-, Schadensersatz-, Geldentschädigungsansprüche oder auch Auskunftsansprüche nach dem NetzDG gegen Host-Provider durchsetzen wollen, dann kontaktieren Sie uns. Als Fachanwaltskanzlei für Medienrecht verfügen wir über jahrelange Erfahrung bei der Geltendmachung und Abwehr medienrechtlicher Ansprüche. Dabei erfolgt unsere Vertretung stets interessengerecht und bundesweit.
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