Recht am eigenen Bild – Wann ist das Persönlichkeitsrecht verletzt? Video
Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausgestaltung des Persönlichkeitsrechts. Gerade in Zeiten von Facebook, Instagram und Co. ist es üblich, eigene Fotos und Videos hochzuladen und zu veröffentlichen, um sie so mit seinen Freunden zu teilen. Dies ist nicht zuletzt auf die rasante Entwicklung des Internets und seine zentrale Stellung als Kommunikationsplattform jeglicher Art zurückzuführen. Doch gerade diese Entwicklung ist mit ursächlich für eine immer größer werdende Anzahl an Rechtsverletzungen, wie z.B das ungefragte Veröffentlichen und Verbreiten von Bildern und Fotos Dritter aus der Privat- und Intimsphäre. Dass dabei das Recht am eigenen Bild der abgebildeten Person verletzt wird, ist vielen nicht bewusst oder schlichtweg egal.
FAQ-Ratgeber zum Recht am eigenen Bild
Was ist das Recht am eigenen Bild?
Das Recht am eigenen Bild ist Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, welches sich wiederum aus der freien Entfaltung der Persönlichkeit in Verbindung mit der Menschenwürde (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ableitet. Als besonderer Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist es zudem in §§ 22, 23 KUG normiert.
Dabei wird von dem Grundrecht der unmittelbare Freiheitsbereich eines jeden, sowohl vor staatlichen als auch privaten Eingriffen geschützt. Dem Einzelnen soll somit das Recht zustehen, grundsätzlich selbst entscheiden zu können, ob und wie derjenige sich Dritten oder der Öffentlichkeit gegenüber darstellen will. Somit kann sich ein Betroffener, bei einer unrichtigen oder nicht gewollten Wiedergabe seiner Person, sei es durch Bilder oder Videos, auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen.
Welche Ansprüche bestehen bei der Verletzung des Rechts am eigenen Bild?
Wird das Recht am eigenen Bild verletzt, ergeben sich Rechtsfolgen sowohl direkt aus dem KUG, als auch aus dem allgemeinen Zivil- und Strafrecht.
Dabei stehen dem Betroffenen eine Reihe von Ansprüchen zur Seite:
- Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs.1, 1004 BGB analog
- Anspruch auf Vernichtung aus § 37 KUG, wonach nicht nur die widerrechtlich hergestellten Exemplare vernichtet werden müssen, sondern auch die zur Vervielfältigung und Vorführung ausschließlich bestimmten Vorrichtungen
- Anspruch auf Schadensersatz bei unerlaubter kommerzieller Nutzung von Bildnissen aus
- § 823, 249 ff. BGB
- Anspruch auf Geldentschädigung bei schwerwiegender Persönlichkeitsrechtsverletzung aus § 823 I, II i.V.m. § 22 und § 23 II KUG i.V.m Art. 2 I, 1 I GG, welche insbesondere bei Veröffentlichungen von Bildern aus der Privats- oder Intimssphäre wie beispielsweise Nacktfotos, gegeben ist
- Gemäß § 33 KUG kann auf Antrag des Betroffenen das widerrechtliche Veröffentlichen der Aufnahmen eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr nach sich ziehen.
Anfertigen von Fotografien
Nicht jedes Anfertigen von Fotografien einer Person ist per se rechtswidrig. Halten sich Personen in der Öffentlichkeit auf, so ist das Fotografieren grundsätzlich von der Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 2. Var. GG) gedeckt.
Eine Veröffentlichung dieser Bilder ist jedoch durch das Recht am eigenen Bild beschränkt. Für eine Rechtsverletzung ist dabei nicht erforderlich, dass die abgebildete Person anhand von Gesichtszügen erkennbar ist. Es reicht vielmehr aus, wenn sie anhand anderer Merkmale, wie z.B. Umfeld, Kleidung oder Ähnlichem, identifiziert werden kann.
Natürlich gibt es auch Ausnahmen, wie beispielsweise den sogenannten „Spannerschutz“, welcher in § 201a StGB verankert ist. Dieser stellt schon das unbefugte Anfertigen von Bildaufnahmen aus dem Intimbereich unter Strafe, nicht erst die Veröffentlichung. Dies erscheint im Hinblick auf die Höchstpersönlichkeit dieses Lebensbereiches auch gerechtfertigt. Es soll garantiert werden, dass sich der Einzelne vor der Öffentlichkeit zurückziehen kann.
Das Anfertigen von Bildaufnahmen kann ungeachtet des „Spannerschutzes“ strafrechtlich verfolgt werden, wenn dadurch die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau gestellt wird. Umfasst werden davon auch Aufnahmen, die eine Person in demütigenden oder sonst peinlichen Situationen zeigen. Dies kann schon die Ablichtung einer gähnenden oder hinfallenden Person umfassen. Jedoch müssen diese Bilder einer dritten Person zugänglich gemacht werden (beispielsweise Cyber-Mobbing), um strafbar zu sein. Aber auch im Bereich der Privatsphäre ist das Anfertigen von Personenfotos in vielen Fällen verboten und stellt eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar.
Einwilligung in das Anfertigen und Veröffentlichen von Fotos
Wie eingangs dargelegt, ist das Recht am eigenen Bild zwar Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, es ist jedoch im Kunsturhebergesetz (KUG) geregelt und erfasst sowohl Fotos als auch Videoaufnahmen.
Bilder von Prominenten – Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte
Nicht jedes Anfertigen und Verbreiten von Bildaufnahmen bedarf der Einwilligung. § 23 KUG normiert Ausnahmen von der eigentlich erforderlichen Einwilligung, wenn dem Verbreiten eines Bildes ein zeitgeschichtliches Ereignis zugrunde liegt. In einem solchen Fall muss man das Anfertigen und Verbreiten von Aufnahmen grundsätzlich hinnehmen, da ein sogenanntes öffentliches Informationsinteresse vorliegt. Hierbei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu unterscheiden, ob die Sozialsphäre, die Privatsphäre oder die Intimsphäre des Abgebildeten beeinträchtigt ist. Eine Verbreitung der Bilder verbietet sich, wenn ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird.
Personen der Zeitgeschichte sind beispielsweise Politiker, Erfinder, Schauspieler, Sportler oder auch Schriftsteller. Jedoch gilt dies nur für Bilder, die solche Personen in der Öffentlichkeit zeigen. Fotos oder Videos aus dem Privat- oder Intimbereich dürfen auch von diesen nicht ohne Einwilligung gemacht werden (Caroline von Monaco-Entscheidung).
Verbreitung von Intimfotos im Internet verletzt Recht am eigenen Bild
Für Betroffene ist es oft das schlimmste Szenario, intime Bilder von sich im Internet oder auch Zeitungen zu finden und auf diese Weise das Recht am eigenen Bild verletzt wird. Unwichtig ist dabei, wie diese Bilder ins Internet gelangt sind. Sei es durch Eigeninitiative oder durch einen Dritten.
Sollte man die intimen Fotos selbst hochgeladen haben, ist entscheidend, dass das betreffende Foto der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht wurde, sondern einem privaten Account entstammt. Andernfalls geht die Rechtsprechung von einer konkludenten Einwilligung durch schlüssiges Verhalten des Abgebildeten aus. Wer Sperrmechanismen nicht nutze und somit die Fotos für Suchmaschinen zugänglich macht, kann sich nicht auf sein Recht am eigenen Bild berufen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Betroffene die AGB des Netzwerks anerkannt hat und diese von einer Veröffentlichung der Bilder durch Suchmaschinen bei Nichtverwendung von Sperrmechanismen ausgehen.
Nach Beendigung einer Liebesbeziehung besteht ein Anspruch auf Löschung von intimen und erotischen Fotografien und Videoaufnahmen, auch wenn die Anfertigung dieser einvernehmlich erfolgte. Dies bestätigte z.B. das OLG Koblenz im Rahmen eines Berufungsverfahrens (Az.: 3 U 1288/13). In seiner Entscheidung stellte das Oberlandesgericht fest, dass eine Einwilligung in intime Aufnahmen grundsätzlich nur für die Dauer der Beziehung gelte und widerrufen werden könne. Stellt man solche Aufnahmen, mit Name und Anschrift versehen, auf einer Tauschbörse weltweit zur Verfügung um sich an dem Partner zu rächen, stellt dies eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und eine vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung dar. Das LG Kiel (Az.: 4 O 251/05) hielt in diesem Fall eine Geldentschädigung in Höhe von 25.000 € für angemessen.
Urteil des Landgerichts Düsseldorf
Auch bei der Veröffentlichung von Nacktbildern in einem Programmheft, die einvernehmlich im Rahmen einer Kunstaktion aufgenommen wurden, handelt es sich um eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung und eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild. Dies urteilte das Landgericht Düsseldorf (Az.: 12 O 438/10). Dabei wurde der Betroffenen ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 € zugesprochen.
Entdeckt man (intime) Bilder von sich im Internet, gilt es schnell zu handeln und die Beweise in einem ersten Schritt zu sichern. Gegebenenfalls sollte sodann ein spezialisierter Anwalt für Medienrecht aufgesucht werden, um die Konsequenzen so gering wie möglich zu halten. Es gilt, den Verletzer ausfindig zu machen, um so Strafanzeige stellen zu können und eventuell weitere Schritte einzuleiten.
Schadensersatz bei kommerzieller Nutzung von Bildnissen und die Berechnung des Schadens
Wird ein Foto unerlaubt für Werbung genutzt oder wird mit diesem für etwas geworben, in das nicht eingewilligt wurde, so kann dem Betroffenen ein Schadensersatzanspruch zustehen. In solchen Fällen soll von dem Schadensersatz ein Hemmeffekt ausgehen, weil der Schädiger ein Bild ungefragt nutzt, um seine Auflagen zu steigern und somit seine eigenen wirtschaftlichen Interessen zu fördern (Caroline von Monaco-Entscheidung).
Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich dabei nach der dreifachen Schadensberechnung. Nach dieser Berechnungsmethode kommt wahlweise die Höhe des konkreten Schadens in Betracht, der tatsächlich erlangte Verletzergewinn oder aber eine angemessene Lizenzgebühr. Problematisch ist dabei, dass sich ein konkreter Schaden und der tatsächlich erlangte Gewinn des Schädigers meist nur schwer feststellen lassen.
Somit wird die Höhe des Schadens meistens über die sogenannte Lizenzanalogie berechnet. Dabei wird von der Höhe des Entgelts ausgegangen, welches üblicherweise von Vertragspartnern für eine entsprechende Veröffentlichung zu bezahlen gewesen wäre. Eine derartige Schadensermittlung kann mit Hilfe von Sachverständigen durchgeführt werden.
Anspruch auf Geldentschädigung bei einer schwerwiegenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts
Neben einem eventuellen Schadensersatzanspruch besteht in Einzelfällen auch die Möglichkeit, einen Anspruch auf Geldentschädigung geltend zu machen, welcher über den Schadensersatz hinausgeht. Hierbei soll, bei einer schwerwiegenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts, eine nicht in Geld messbare Beeinträchtigung des Geschädigten durch Geld ausgeglichen werden. Der Anspruch dient dabei in erster Linie der Genugtuung des Betroffenen.
Fazit: Recht am eigenen Bild ist weitreichend geschützt
Die widerrechtliche Nutzung von Bildern und Videos ist für den Betroffenen unschön. Jedoch stehen ihm eine Reihe von Ansprüchen zur Seite, die eine gerechte Lösung und eine darüber hinausgehende Geldentschädigungs- oder Schadensersatzforderung möglich machen.
Insgesamt ist daher gerade den Nutzern von sozialen Netzwerken zu empfehlen, beim Veröffentlichen von Fotos stets genau zu schauen, ob alle Sperrmechanismen und Einstellungen ausgeschöpft und genutzt wurden, um einen Zugriff auf private Fotos durch Dritte zu verhindern. Gleichermaßen sollten Dritte vor Verwendung eines Fotos aus sozialen Netzwerken vorab genau prüfen, ob es sich um ein Foto handelt, das einem öffentlichen, ungeschützten Account entstammt oder ob es sich um einen privaten/geschützten Account handelt.
Ihre Rechtsanwälte für Medienrecht vertreten Sie bundesweit
Wurden auch Sie in Ihrem Recht am eigenen Bild verletzt, indem Fotos oder Videos von Ihnen (z.B. im Internet oder der Presse) veröffentlicht wurden oder sehen Sie sich dem Vorwurf einer derartigen Rechtsverletzung ausgesetzt? Dann wenden Sie sich gern an uns. Unsere Fachanwälte für Medienrecht verfügen über umfangreiche Erfahrung im Bereich des Persönlichkeitsrechts und vertreten Sie bundesweit.
Titelbild: © DatenschutzStockfoto / Recht am eigenen Bild