Was tun bei Rufschädigung des eigenen Unternehmens durch unwahre Tatsachenbehauptungen?
Unternehmen werden immer wieder Opfer von Verleumdungskampagnen und Rufmord. Im Internetzeitalter häufen sich rufschädigende, unwahre Berichterstattungen, welche der Reputation eines Unternehmens nachhaltig schaden können. Die Anonymität im Internet geht hierbei leider sehr zu Lasten der von einer Verleumdung betroffenen Unternehmen. Folge des Grundsatzes der Anonymität, welche Ausfluss der durchaus schützenswerten Meinungsäußerungsfreiheit und des Datenschutzes ist, ist die hiermit verbundene sinkende Hemmschwelle bei der Verbreitung von unwahren Behauptungen, um einem konkurrierenden Unternehmen zu schaden oder selbst eine wirtschaftlich bessere Stellung gegenüber Mitbewerbern zu erlangen.
Fake-Bewertungen sowohl in Bezug auf das eigene Unternehmen als auch in Bezug auf einen Mitbewerber sind an der Tagesordnung. Dabei ist sich der Verfasser seiner Anonymität durchaus bewusst und glaubt, vor Aufdeckung seiner Identität sicher zu sein. Die Rufschädigung eines Unternehmens durch Verleumdungskampagnen kann zu weitreichenden Folgen führen, die es gilt, schnellstmöglich zu unterbinden. Nahezu jedes größere Unternehmen betreibt daher ein professionelles Reputations- und Krisenmanagement. Ratsam ist es, hierfür einen auf das Medienrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu beauftragen, welcher persönlichkeitsrechtsverletzende und wettbewerbswidrige Inhalte unverzüglich angreift und zur Löschung bringt.
Orte der Rufschädigung von Unternehmen
Unwahrheiten und Schmähungen werden unter anderem durch negative Bewertungen auf Bewertungsportalen oder in Foren verbreitet, können aber durchaus auch in anderen Medien, wie z.B. Zeitungen erscheinen. Auch vor Verleumdungen auf Facebook oder Twitter wird nicht Halt gemacht, insbesondere, weil die Möglichkeit besteht, dass der rechtsverletzende Beitrag von vielen Personen innerhalb kürzester Zeit gesehen und geteilt wird.
Verleumdungen und Rufschädigung im Internet können dabei stärker in die Rechte des Betroffenen eingreifen als Berichte in Zeitungen. Die Möglichkeit auf Beiträge im Internet weltweit und zu jeder Tageszeit zugreifen zu können, erhöht den Verbreitungsgrad der rechtsverletzenden Äußerung viel mehr, als beispielsweise ein rufschädigender Bericht in einer Lokalzeitung.
Auch auf Blogs kann es hin und wieder zu rufschädigenden Aussagen kommen. Vor allem, weil dort häufig über verschiedenste Produkte Erfahrungsberichte zur Verfügung gestellt werden und sich der Einzelne von den Aussagen des Blogs positiv, aber auch negativ beeinflussen lässt. Handelt es sich dabei allerdings um reine Meinungsäußerungen oder wahre Tatsachenbehauptungen, müssen diese hingenommen werden, auch wenn sie sich negativ auf ein Unternehmen auswirken. Es besteht das Recht eines jeden, sich über die Erfahrungen, die er mit einem Produkt gemacht hat, mit anderen auszutauschen. Anders liegt der Fall, wenn es sich um unrichtige Tatsachenbehauptungen handelt, die mit dem Hintergedanken der Schädigung des guten Rufs eines Unternehmens getätigt wurden.
FAQ-Ratgeber
Was versteht man unter Verleumdung und Rufschädigung?
Rufschädigende Aussagen gehören als Verleumdung oder üble Nachrede zu den Straftaten gegen die Ehre, welche in den §§ 185 ff. StGB geregelt werden.
Welche Arten der Durchsetzung von Ansprüchen wegen Rufschädigung und Verleumdung gibt es?
Besteht ein Anspruch gegen den Verletzer, werden dem Verletzten Möglichkeiten zur Durchsetzung dieses Anspruchs an die Hand gegeben. Im Vordergrund steht dabei die schnelle und effiziente Beseitigung der Verletzung, um so den Schaden zu begrenzen.
Rufschädigung durch Mitbewerber wettbewerbswidrig
Werden rufschädigende Aussagen durch ein konkurrierendes Unternehmen verbreitet, so ist das Wettbewerbsrecht, insbesondere § 4 UWG einschlägig. Die Rufschädigung stellt dabei einen Unterfall der Behinderung gem. § 4 Nr. 4 UWG dar. Rufschädigende Äußerungen können zu einer Beeinträchtigung der Wertschätzung eines Unternehmens führen und stellen daher einen Wettbewerbsverstoß dar.
Im Wettbewerbsrecht kann eine Rufschädigung schon vorliegen, wenn gewisse Qualitätsvorstellungen, die man mit einem Unternehmen verbindet, durch den Vertrieb von nachgeahmten, minderwertigen Produkten negativ beeinflusst werden. Im Strafgesetzbuch ist die Rufschädigung dagegen nicht normiert. Vielmehr kann eine Rufschädigung als Verleumdung (§ 187 StGB) oder üble Nachrede (§ 186 StBG) auftreten.
Üble Nachrede und Verleumdung
Bei der üblen Nachrede werden Tatsachen verbreitet, bei denen die Wahrheit nicht bewiesen ist. Ziel des Täters ist es dabei, das Opfer öffentlich herabzuwürdigen und verächtlich zu machen. Die Verleumdung ist eine Qualifizierung der üblen Nachrede und bezieht sich auf die vorsätzliche, unwahre Behauptung einer Tatsache. Im Gegensatz zur üblen Nachrede ist es dem Täter hier durchaus bewusst, dass die Unwahrheit der Behauptung feststeht. Der Täter will die Person gezielt schädigen. Demjenigen, der eine solche Behauptung aufstellt, kann eine Strafe von bis zu 5 Jahren Haft drohen.
Abwehransprüche gegen rufschädigende Äußerungen
Ist man als natürliche Person von unwahren Behauptungen betroffen, ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht, welches in Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I Grundgesetz verankert ist, einschlägig. Doch auch Unternehmen als juristische Personen stehen nicht schutzlos dar. Ihnen wird, bei rufschädigenden Äußerungen durch Privatpersonen, das Unternehmenspersönlichkeitsrecht zugesprochen.
Das Bestehen eines solchen Unternehmenspersönlichkeitsrechts ist jedoch immer noch umstritten, obwohl die Praxis zeigt, dass Unternehmen darauf angewiesen sind. Bei dem Streit wird vor allem darauf abgestellt, dass es auch andere Möglichkeiten eines Unternehmens gibt, sich gegen Verleumdungen zur Wehr zu setzen. In Frage kommen hier vor allem Ansprüche aus den Bereichen des gewerblichen Rechtsschutzes. Bedeutsam sind dabei insbesondere das Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Urheberrecht.
Vor allem der Bezug des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zur Menschenwürde macht die Anwendung auch auf Unternehmen, welche ein solches nicht besitzen, schwer. Die ständige Rechtsprechung erkennt jedoch mittlerweile das Unternehmenspersönlichkeitsrecht grundsätzlich dann an, wenn das Unternehmen in seinem „sozialen Geltungsanspruch als Arbeitgeber oder als Wirtschaftsunternehmen” verletzt wird.
Doch auch wenn man nicht von einem Schutz des Unternehmens durch das sogenannte Unternehmenspersönlichkeitsrecht ausgeht, stehen diesem durch den gewerblichen Rechtsschutz sowie das Deliktsrecht des BGB und dem „eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“, abgeleitet aus der Berufsfreiheit des Art. 12 II GG, ausreichende Schutzmöglichkeiten zur Seite.
Welche Ansprüche bestehen bei Rufschädigung und Verleumdung durch Mitbewerber?
Sieht man sich der Verleumdung und Rufschädigung durch ein anderes Unternehmen oder durch Privatpersonen ausgesetzt, gibt es mehrere Möglichkeiten auf solch ein verletzendes Verhalten zu reagieren.
Unterlassungsanspruch
Zunächst kann man den Verletzer auf Unterlassung der rufschädigenden und verletzenden Äußerung in Anspruch nehmen. Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich im Wettbewerbsrecht aus § 8 UWG. Ziel dieses Unterlassungsanspruchs ist es, dem Verletzten ein Mittel an die Hand zu geben, sich gegen Verfälschungen im Wettbewerb zu schützen und die daraus resultierenden Schäden bei Verbrauchern aber auch Mitbewerbern abzuwenden.
Im Wettbewerbsrecht kann dieser Anspruch nicht nur von dem verletzten Unternehmen geltend gemacht werden, sondern bei dem Bestehen eines Allgemeininteresses auch von Mitbewerbern, sowie von einzelnen Wirtschafts- und Verbraucherverbänden. So mahnt die Wettbewerbszentrale als der bundesweit wohl größte Verband zum Schutze des lauteren Wettbewerbs Wettbewerbsverstöße jeglicher Art ab.
Unterschieden wird zwischen dem Verletzungsunterlassungsanspruch, bei dem die Verletzung der geschützten Rechten bereits stattgefunden hat, so dass eine Wiederholungsgefahr besteht und dem vorbeugenden Unterlassungsanspruch, bei welchem eine Verletzung noch zu befürchten ist, die Gefahr der Verletzung jedoch unmittelbar bevorsteht. Man spricht hier auch von der sogenannten Erstbegehungsgefahr. Hat der Verletzer, egal ob es sich um ein konkurrierendes Unternehmen oder eine Privatperson handelt, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschrieben, ist die Wiederholungsgefahr, welche Voraussetzung für das Bestehen des Unterlassungsanspruchs ist, ausgeschlossen.
Handelt es sich um einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch, reicht es für die Beseitigung eines Unterlassungsanspruchs aus, wenn der Verletzer seine Vorbereitungshandlungen rückgängig macht und sein Unterlassen in einfacher Form, somit nicht strafbewehrt, erklärt. Handelt es sich bei dem Verletzer um eine Privatperson, ergibt sich der Unterlassungsanspruch bei Anerkennung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts aus § 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. §§ 823 ff. BGB, da es in diesem Fall an einem Wettbewerbsverhältnis mangels Mitbewerbereigenschaft fehlt.
Beseitigungsanspruch
Der Beseitigungsanspruch ist wie auch der Unterlassungsanspruch ein Abwehranspruch und dient der Beseitigung von Störungen, die durch das rechtsverletzende Verhalten eingetreten sind und noch fortdauern. Diese Störungen müssen dabei sowohl auf das Handeln des Verletzers zurückzuführen, als auch rechtswidrig sein. Die Rechtswidrigkeit entfällt, wenn der Verletzte den Zustand dulden muss, sei es aufgrund des Gesetzes oder aufgrund seiner Einwilligung.
Im Wettbewerbsrecht ist es an dem Verletzten, die Beseitigungsmaßnahmen zu benennen, die gewünscht sind, um die Störung zu beenden. Dabei können nur solche Maßnahmen gewählt werden, die geeignet und erforderlich sind, die Störung zu beseitigen und dem Verletzer zumutbar sind. Bei Verletzung der Rechte eines Unternehmens durch Rufmord, kommt meist nur die Beseitigung der getätigten Äußerung in Betracht.
Widerruf/Berichtigung
Der Widerruf ist ein Unterfall des Beseitigungsanspruchs. Er dient der Abwehr von Äußerungen, die ruf- oder kreditschädigend für ein Unternehmen sind, sowie jeglicher Aussagen, die als wettbewerbswidrig eingestuft werden können. Voraussetzung ist es, dass es sich bei der schädigenden Äußerung um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt, welche einen Zustand der fortbestehenden rechtswidrigen Störung schafft. Wirkt die Störung nicht fort, kann auch kein Widerruf verlangt werden, da dieser einzig und allein der Störungsbeseitigung dient.
Dementsprechend kann ein Widerruf nur gewährt werden, wenn er dazu geeignet ist die Störung zu beseitigen oder wenigstens zu mildern. Die Verletzung darf auch nicht in anderer Weise ausgeglichen werden können, da dies ansonsten zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung der Meinungsfreiheit führen würde.
Es ist zwischen zwei Arten des Widerrufs zu unterscheiden. Der uneingeschränkte Widerruf bewirkt die Rücknahme einer verletzenden Aussage und somit gleichzeitig auch das Eingeständnis des Verletzers, dass diese unwahr ist. Bei einem eingeschränkten Widerruf ist die Wahrheit oder Unwahrheit der getätigten Behauptung nicht feststellbar. Dieser dient nur zur Richtigstellung bzw. Berichtigung der Behauptung.
Schadensersatz
Weiterhin hat ein Unternehmen die Möglichkeit, Ersatz für den materiellen Schaden zu verlangen, der ihm durch die Rufschädigung entstanden ist. Dieser ergibt sich im Wettbewerbsrecht aus § 9 UWG, bei Äußerungen durch eine Privatperson aus §§ 823 ff. BGB. Voraussetzung ist, dass dem Unternehmen zunächst überhaupt ein Schaden entstanden ist. Bei Verletzungen durch rufschädigende Äußerungen kommt vor allem der Gewinn in Betracht, der dem Unternehmen durch die schädliche Behauptung entgangen ist.
Dieser ist unter Umständen jedoch schwer zu ermitteln, sodass gem. § 287 ZPO eine Schätzung vorgenommen werden kann, falls nicht genügend Anhaltspunkte vorhanden sind. Dabei ist es an dem Verletzten den entgangenen Gewinn nachzuweisen. Der Schaden muss unmittelbar auf die wettbewerbswidrige Handlung zurückzuführen sein, sie muss somit ursächlich für den Eintritt des Schadens gewesen sein.
Weiterhin muss der Verletzer vorsätzlich gehandelt haben, mindestens jedoch die „im Verkehr erforderliche Sorgfalt“ nicht beachtet und somit fahrlässig gehandelt haben. Die Verletzungshandlung muss zudem auch rechtswidrig gewesen sein. Nach den Vorschriften des UWG muss sie entweder gegen das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlung (§ 3 UWG) verstoßen oder aber eine unzumutbare Belästigung (§ 7 UWG) darstellen.
Das Besondere im Wettbewerbsrecht ist, dass nur der Mitbewerber nach den Vorschriften des UWG Schadensersatz verlangen kann. Verbraucher sind damit also ausgeschlossen. Ergänzend zu den Vorschriften des UWG kann das Deliktsrecht herangezogen werden. Weiterhin kann sich der Schadensersatzanspruch auch aus vertraglichen Vereinbarungen ergeben, wie beispielsweise aus der auf eine Abmahnung folgenden strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Berechnung des Schadensersatzes
Im Schadensersatzrecht ist grundsätzlich der Zustand wiederherzustellen, der bestehen würde, wenn das schädigende Ereignis, hier also die Rufschädigung, nicht eingetreten wäre (Naturalrestitution). Die Berechnung richtet sich dabei nach § 249 BGB. Gerade bei Verstößen im Bereich des Wettbewerbsrechts ist die Bestimmung des Schadens meist schwierig. Macht man den Schaden als entgangenen Gewinn geltend, so kann dieser Gewinn gem. § 287 ZPO geschätzt werden, falls nicht genügend Anhaltspunkte vorliegen.
Strafanzeige
Rufschädigungen sind als Verleumdung bzw. üble Nachrede Straftatbestände des Strafgesetzbuches und geben dem Verletzten somit die Möglichkeit, Anzeige gegen den Verletzer zu erstatten, beispielsweise bei der Polizei, aber auch bei der Staatsanwaltschaft.
In der Praxis scheitern Strafanzeigen häufig an der Behauptung des Täters, dass es sich nicht um Tatsachenbehauptungen handelt, sondern um Werturteile, welche von der Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG gedeckt sind. Es muss bei der Anzeige also vorgetragen werden, dass es sich bei den rufschädigenden Aussagen um unwahre Tatsachenbehauptungen handelt und diese Äußerungen das Unternehmen in seinem öffentlichen Ansehen herabwürdigen. Eine unwahre Behauptung, die der Rechtsverletzer per Mail schickt, reicht dabei nicht aus, vielmehr muss die Äußerung auch von außenstehenden Personen wahrgenommen werden.
Das Wichtigste ist natürlich, dass Beweise für eine Rufschädigung vorliegen. Als Beweise gelten dabei Aussagen von Zeugen, oder aber die Rufschädigung selbst, falls es möglich war, diese zu dokumentieren.
Abmahnung
Zunächst ist es sinnvoll, den Verletzer vor einer gerichtlichen Inanspruchnahme auf Unterlassung oder Beseitigung abzumahnen. Dabei soll der Streit außergerichtlich beigelegt werden und so ein kostspieliges und langwieriges Klageverfahren verhindert werden. Außerdem wird auf diese Weise ein sofortiges Anerkenntnis des Verletzers im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung verhindert. Mit der Abmahnung wird der Verletzer dazu aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Der Unterzeichner verpflichtet sich zur Unterlassung des verletzenden Verhaltens. Um künftige Verletzungen der Rechte eines Unternehmens auszuschließen, setzt die Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe für zukünftige Verletzungen fest.
Eine Abmahnung ist hingegen entbehrlich, wenn der Verletzer durch sein Vorverhalten klargestellt hat, dass er zur Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht bereit ist und die Abmahnung erfolglos bleiben wird. Wird eine Verletzung der Rechte des Unternehmens durch das Gericht bestätigt, trägt die Kosten der Abmahnung der in Anspruch genommene Verletzer.
Einstweilige Verfügung bei einem Unterlassungsanspruch
Vor allem bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht ist es aufgrund der Dringlichkeit oft sinnvoll, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine vorläufige Entscheidung des Gerichts zu beantragen. Dabei kann dieser Antrag erst gestellt werden, wenn abzusehen ist, dass eine Abmahnung gegen den Verletzer ohne Erfolg bleibt.
In vielen Fällen kann eine Streitbeilegung schon im einstweiligen Verfügungsverfahren erreicht werden. Zu beachten ist dabei jedoch, dass nur Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden können. Der Anspruch auf Berichtigung und Widerruf kann nur in einem Klageverfahren durchgesetzt werden.
Klage bei Schadensersatz- oder Widerrufsanspruch
Im Wettbewerbsrecht ist eine Austragung des Rechtsstreits im Rahmen des Hauptsacheverfahrens eher selten. Grund dafür ist die große Bedeutung des Unterlassungsanspruchs, welcher meist schon im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden kann. Will man als Betroffener dagegen seine Schadensersatz- oder Widerrufsansprüche durchsetzen, so bleibt einem nur die Möglichkeit, dies im Wege eines Klageverfahrens zu tun. Wichtig ist dabei vor allem die Bestimmtheit des Klageantrags gemäß § 253 II 2 ZPO.
Fazit
Auch Unternehmen als juristische Personen müssen es nicht hinnehmen, wenn ihr guter Ruf durch Verleumdung und Rufschädigung beschädigt wird. Ihnen stehen eine Reihe von Ansprüchen und Durchsetzungsmöglichkeiten zur Verfügung, die es möglich machen den entstandenen Schaden effizient und zielgerichtet zu beseitigen und den Verletzer für sein Verhalten zur Rechenschaft zu ziehen.
Ihre Fachanwälte für Medienrecht aus Berlin
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