Ist das Schmähgedicht von Jan Böhmermann Kunst/Satire oder Schmähkritik?
Ein Beitrag zum Thema Schmähkritik von RA David Geßner, LL.M., Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Die Causa Böhmermann ist aktuell in aller Munde. Sowohl Politik als auch die Netzgemeinde diskutieren hitzig über das Gedicht von Satiriker Jan Böhmermann mit dem Titel „Schmähkritik“. In diesem Gedicht kommt das türkische Staatsoberhaupt Erdogan nicht sonderlich gut weg. Das „Sprachwerk“ besteht nahezu vollständig aus Schimpfwörtern, gerichtet gegen Erdogan. Die einen ergreifen Partei für den Satiriker Böhmermann, andere wiederum betiteln ihn als Rassisten, welcher mit seinen Aktionen unter die Gürtellinie geht.
Doch was war eigentlich passiert und was sind die Hintergründe der Debatte über das Böhmermann-Gedicht „Schmähkritik“?
Auslöser für das Gedicht war die aus Sicht des Satirikers Jan Böhmermann überzogene Reaktion des türkischen Staatsoberhauptes Erdogan auf einen satirischen Videoclip des NDR-Satire-Magazins extra 3 mit dem Titel „Erdowie Erdowo, Erdogan“, welches sich kritisch, wenngleich in äußerst überspitzter Form mit der politischen Führung und der Einschränkung der Pressefreiheit durch Erdogan auseinandersetzte. In dem Videoclip heißt es unter anderem „Er lebt auf großem Fuß, der Protz vom Bosporus“. Erdogan, der von diesem Song erfuhr, zitierte den deutschen Botschafter ins türkische Außenministerium. Dieser musste sich sodann umfangreich für den Satire-Song rechtfertigen.
Dem Satiriker Jan Böhmermann passte die Reaktion Erdogans überhaupt nicht, sodass er sich kurzerhand entschloss, diesen Vorfall, welchen er und viele andere als einen empfindlichen Eingriff in die Grundrechte der Medienfreiheiten und der Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Grundgesetz (GG) ansehen, zum Gegenstand und Anlass eines eigenen Satirebeitrags über Erdogan und seinen aus seiner Sicht unternommenen Versuch die Meinungs- und Pressefreiheit einzuschränken. In seiner Satiresendung „Neo Magazin Royale“, welche auf ZDF Neo ausgestrahlt wird, kritisierte Böhmermann die Reaktion Erdogans, welche auf den Song „Erdowie Erdowo, Erdogan“ folgte und las ein Gedicht vor, welches – dies betonte er mehrfach – wirklich Anlass dazu geben würde, so zu reagieren, wie es Erdogan getan hat. Böhmermann betonte, dass der Wortlaut des Gedichtes wohl nicht mehr von der Kunstfreiheit gedeckt sei, wenn man ihn denn so äußern würde. Das Gedicht mit dem Titel „Schmähkritik“ besteht nahezu ausschließlich aus Fäkalsprache und mutet für sich genommen nicht sonderlich geschmackvoll an.
Der TV-Beitrag Jan Böhmermanns auf ZDF Neo führte zu einer hitzigen Debatte in Politik und Gesellschaft. Das mittlerweile von ZDF Neo gelöschte Video kursiert im Netz und wird fleißig geteilt und kommentiert. Während auf der einen Seite Partei für Jan Böhmermann ergriffen wird, prüft die Bundesregierung derweil, ob es eine Strafverfolgung gegen Jan Böhmermann wegen Beleidigung des türkischen Staatsoberhauptes Erdogan einleiten soll und damit der ausdrücklichen Forderung der Türkei, Anklage gegen Jan Böhmermann wegen Beleidigung im Sinne des § 103 StGB zu erheben, nachkommen sollte. Bundeskanzlerin Merkel äußerte bereits offiziell, das Gedicht sei „bewusst verletzend“. Die Bundesregierung erwägt nun, eine strafrechtliche Verfolgung Böhmermanns einzuleiten bzw. dazu zu ermächtigen.
Ist das Böhmermann-Gedicht Kunst/Satire oder bloße Schmähkritik und Beleidigung?
Doch wie verhält es sich in rechtlicher Hinsicht? Handelt es sich, wie der Autor des Gedichts Jan Böhmermann selbst sagt, um zulässige Satire und somit um Kunst, welche von der grundrechtlich geschützten Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG gedeckt ist oder handelt es sich um strafrechtlich zu sanktionierende Schmähkritik und somit um Beleidigung, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht welches als kollidierendes Grundrecht gemäß Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG ebenfalls geschützt ist, verletzt?
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst unter anderem auch den Schutz der persönlichen Ehre. Würde man das Schmähgedicht mit dem Titel „Schmähkritik“ für sich genommen separat betrachten und dieses aus dem Kontext reißen, könnte man zu gar keinem anderen Schluss kommen können, als das Schmähgedicht als reine herabwürdigende Diffamierung und Schmähkritik an der Person Erdogans anzusehen. Würden sich die aneinandergereihten Schimpfworte direkt an Erdogan richten oder über seine Person verbreitet werden, wäre der Straftatbestand der Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten gemäß § 103 StGB unproblematisch erfüllt.
Man muss den Gesamtkontext als einheitliches satirisches Werk betrachten
Gerade das ist vorliegend jedoch nicht angezeigt. Vielmehr muss der Gesamtkontext, welchem das Schmähgedicht von Jan Böhmermann zuzuordnen ist, bei der rechtlichen Bewertung berücksichtigt werden. Zum einen hat Böhmermann das Gedicht im Rahmen seiner Satiresendung „Neo Magazin Royale“ vorgelesen, so dass bereits hierdurch die künstlerische Intention des Moderators Böhmermann zutage tritt. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass Böhmermann sich einleitend mit der Reaktion Erdogans auf das satirische Lied „Erdowie Erdowo, Erdogan“ auseinandergesetzt hat und seine Auffassung dargelegt hat, dass Erdogan nicht das Recht habe, innerhalb unseres Landes bestehende Kommunikations- und Freiheitsrechte von außen zu beschneiden. Vielmehr müsse er sich Kritik in Form von Satire gefallen lassen. Anschließend wollte Böhmermann zum Vergleich durch Vorlesen eines Gedichtes in bewusst provozierender Art und Weise, dennoch aus meiner Sicht ohne die Intention, Erdogan oder die Türkei diffamieren und beleidigen zu wollen – hierfür ist auch der Wortlaut des Schmähgedichtes viel zu absurd – als dass man diesem irgendeine Form von Ernsthaftigkeit abgewinnen könnte, verdeutlichen, welche Formulierungen, wenn man sie losgelöst betrachten würde, höchstwahrscheinlich nicht mehr von der Kunstfreiheit gedeckt sein würden und selbst in Deutschland unter Strafe stehen würden.
SCHMÄHKRITIK: WIE WEIT DARF SATIRE GEHEN?
Ohne Frage hat Böhmermann mit dieser Bewertung trotz des in den jüngsten Tagen immer wieder zu lesenden Zitates von Kurt Tucholsky „Satire darf alles“, natürlich Recht. Zwar hat Satire als besondere Kunstform im Rahmen der grundrechtlich geschützten Kunstfreiheit einen großen Spielraum und ist weniger Einschränkungen ausgesetzt als die Meinungsfreiheit, jedoch wird auch die Kunstfreiheit durch kollidierende Grundrechte, zu welchen auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht gehört, eingeschränkt. Kommt es also zur Kollision zwischen Kunstfreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, muss eine Interessenabwägung erfolgen, deren Ergebnis zur Folge hat, dass eines der kollidierenden Grundrechte hinter dem anderen zurückzustehen hat. Eine solche Abwägung ist vorliegend jedoch schon nicht angezeigt, weil das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Erdogan bereits nicht beeinträchtigt wurde. Wie bereits dargelegt, wäre das Gedicht für sich genommen, wenn es Ausdruck der Kundgabe einer Missachtung gegenüber Erdogan im Sinne des § 103 StGB wäre, reine diffamierende Schmähkritik. Da das Gedicht jedoch gerade nicht aus dem Gesamtkontext der Satiresendung und dem Gesamtbeitrag sowie dem zu Grunde liegenden Verhalten Erdogans im Vorfeld gerissen werden darf, sondern das Gedicht in überspitzter Form aufzeigen sollte, wie weit die Kunstfreiheit in Deutschland geht und dass die Grenzen weitaus höher angesetzt sind, als es Erdogan lieb ist, nämlich dort, wo es um reine Schmähung geht, und es deshalb als Teil des satirischen Gesamtwerkes Böhmermanns zu betrachten ist, fehlt es bereits an der Erfüllung des Tatbestandes der Beleidigung, mit der Folge dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht beeinträchtigt ist. Da aus den gleichen Gründen auch die Menschenwürde Erdogans nicht beeinträchtigt ist, fehlt es bereits an einer Grundrechtskollision, die eine Interessenabwägung erforderlich machen würde. Das Schmähgedicht ist somit im Gesamtkontext gesehen von der grundrechtlich geschützten Kunstfreiheit geschützt.
Darf die Bundesregierung Böhmermann wegen Beleidigung strafrechtlich verfolgen?
Aber was ist eigentlich, wenn man vorliegend vom Tatbestand der Beleidigung ausgehen würde? Für viele stellt sich an dieser Stelle die Frage, wie es sein kann, dass die Bundesregierung auf Verlangen eines ausländischen Staatsoberhauptes, welches sich durch satirische Äußerungen in seiner Ehre verletzt sieht, befugt sein soll, eine Strafverfolgung des Satirikers Böhmermann einzuleiten.
§§ 103,104a StGB regeln die Strafbarkeit der Beleidigung von ausländischen Staatsoberhäuptern und deren Folgen
Doch genau diese Konstellation ist im Strafgesetzbuch durch die Vorschriften der §§ 103,104a StGB gesetzlich normiert. Nach § 103 Abs. 1 Satz 1, Alt.1 StGB wird die Beleidigung eines ausländischen Staatsoberhauptes mit Geldstrafe bis hin zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und im Falle der verleumderischen Beleidigung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
104 a StGB regelt sodann die Voraussetzungen der Strafverfolgung bei Vorliegen einer derartigen Beleidigung. Diese Vorschrift enthält schließlich die Antwort darauf, ob es denn tatsächlich sein kann, dass ein ausländisches Staatsoberhaupt wie Erdogan von der Bundesrepublik Deutschland verlangen kann, einen deutschen Staatsbürger strafrechtlich zu verfolgen.
Folgende vier Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Strafverfolgung wegen Beleidigung Erdogans ausgelöst wird:
- diplomatische Beziehung zwischen BRD und Türkei
- Bestehen einer Gegenseitigkeit, d.h. die BRD muss auch Rechtsschutz in der Türkei genießen, dies zum Zeitpunkt der Tat und auch während des Strafverfahrens
- Vorliegen eines Strafverlangens der ausländischen Regierung
- Ermächtigung der Bundesregierung zur Strafverfolgung, welche vom Bundesaußenminister zu erteilen ist
Drei dieser vier Voraussetzungen liegen aktuell vor. Bislang fehlt es noch an der entscheidenden Ermächtigung der Bundesregierung, eine Strafverfolgung von Jan Böhmermann zuzulassen und somit dem Strafverlangen von Erdogan nachzukommen. Die Bundesregierung ist hingegen nicht verpflichtet, die Forderung Erdogans zu erfüllen. Aktuell wird jedoch genau geprüft, ob eine Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt wird oder nicht.
Fazit: Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Satire?
Die Medienfreiheiten und die Kunstfreiheit haben in der Bundesrepublik Deutschland einen hohen Stellenwert, welcher unbedingt aufrechterhalten werden sollte, wenngleich Satire und Kunstfreiheit dort ihre Grenzen finden, wo die Menschenwürde oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht schwerwiegend verletzt werden. Im Fall Böhmermann und seinem Schmähgedicht sind diese Grenzen jedoch nach dem Vorgesagten nicht überschritten, weil das Gedicht im Gesamtzusammenhang als Teil eines satirischen Kunstwerkes zu betrachten ist nicht die Intention hatte, Erdogan zu diffamieren und zu beleidigen. Eine durch die Bundesregierung legitimierte Strafverfolgung des Satirikers Böhmermann würde aus meiner Sicht ein falsches Zeichen seitens der Politik setzen und die Kommunikationsfreiheiten sowie die Kunstfreiheit in Frage stellen. Es bleibt nun abzuwarten, ob die Bundesregierung dem Druck der Türkei standhält oder ob sie entgegen meiner Erwartungen eine Ermächtigung zur Strafverfolgung von Jan Böhmermann erteilt.
In dem folgenden TV Beitrag vom 11.04.2016 bei N24 lege ich meine Auffassung zum Thema Böhmermann nochmals dar:
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