OLG Hamm: Schönheitsoperationen dürfen nicht mit Vorher-Nachher-Bildern beworben werden
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit Urteil vom 29.08.2024, (Az. 4UKI 2/24) entschieden, dass aus Gründen des Verbraucherschutzes Vorher-Nachher-Bilder nicht für das Bewerben von Schönheitsoperationen verwendet werden dürfen.
Regelmäßig werden Schönheitsoperationen, dass heißt, Operationen, welche keine medizinische Indikation mit sich bringen, mit Vorher-Nachher-Bildern beworben, um dem Verbraucher aufzuzeigen, welche Vorteile ein solcher Eingriff hat.
Dies missfiel der Verbraucherschutzzentrale Nordrhein-Westfalen. Diese verlangte von einem Unternehmer aus Recklinghausen, welcher klassische Schönheitsbehandlungen in Form des Unterspritzens mit Hyaluronsäure vornahm, dass dieser es unterlässt, künftig derartige Vorher-Nachher-Bilder zu veröffentlichen und hiermit für seine Schönheitsbehandlungen zu werben. Auf Instagram hatte er zahlreiche solcher Vorher-Nachher-Bilder von Schönheitsbehandlungen veröffentlicht.
Die Verbraucherschutzzentrale war der Auffassung, das Heilmittelwerbegesetz (HWG) regele mit § 11 HWG, dass Vorher-Nachher-Bilder ausschließlich für Fachkreise vorgesehen sind, soweit damit medizinisch nicht indizierte plastisch-chirurgische Behandlungen dokumentiert werden. Darüber hinaus sei es verboten, mit solchen Bildern für Schönheitsbehandlungen zu werben. Anreiz für gesundheitliche Risiken, die mit derartigen Eingriffen verbunden sind, soll durch solche Bilder gerade nicht geschaffen werden.
Das verklagte Unternehmen wehrte sich
Das Unternehmen, welches natürlich von der Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern profitiert und zahlende Patienten/Kunden damit anzieht, wollte sich die Werbung natürlich nicht verbieten lassen und argumentierte, dass es sich bei den Schönheitsbehandlungen mit Hyaluronsäure-Unterspritzungen bereits nicht um einen operativen plastisch-chirurgischen Eingriff handele.
Das OLG Hamm gab der Verbraucherschutzzentrale Recht und sah in der Behandlung mit Hyaluronsäure-Unterspritzungen einen operativen plastisch-chirurgischen Eingriff.
Hierfür reiche es nach Auffassung des Senates aus, dass der hier vorliegende instrumentelle Eingriff am oder im Körper des Menschen stattfinde, dies verbunden mit einer Gestaltveränderung. Damit sei die Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern durch das HWG verboten.
Das beklagte Unternehmen legte Revision ein
Mit der Entscheidung des OLG Hamm war das Unternehmen natürlich nicht zufrieden. Daher reichte es bereits Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) ein. Da die gegenständliche Frage noch nicht höchstrichterlich entschieden wurde, bleibt es spannend, wie der BGH mit der Angelegenheit umgeht. Bis dahin ist es für Unternehmen, welche für Schönheitsbehandlungen werben, ratsam, Zurückhaltung mit Werbung walten zu lassen, andernfalls drohen Abmahnungen und Unterlassungsverfahren.
Achtung: Verstoß gegen § 11 HWG auch Ordnungswidrigkeit
Zudem stellt ein Verstoß gegen § 11 HWG auch eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden kann. Derartige Ordnungsgelder können insbesondere für kleinere Unternehmen existenziell werden.
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