Effektiver Schutz von Künstlernamen und Pseudonymen durch Markenanmeldung
Ein Beitrag von RA David Geßner, LL.M. (Medienrecht & IP), Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Der Zweck des Schutzes eines Künstlernamens
Egal ob Musiker, Schauspieler, Autoren oder Designer: nicht selten verwenden Kreative und Personen des öffentlichen Lebens statt ihres bürgerlichen Namens einen Künstlernamen. Aber auch Journalisten schützen so häufig ihre Identität. Neben der Möglichkeit, dass Berufliche vom Privatleben zu trennen, schaffen Künstlernamen einen hohen Wiedererkennungswert und können erheblich zur Steigerung des individuellen Bekanntheitsgrads und zur persönlichen Markenbildung beitragen. Oft werden Künstlernamen unter erheblichen Arbeits- und Zeitaufwand aufgebaut. Um den mit dem Künstlernamen verbundenen wirtschaftlichen Wert zu erhalten, empfiehlt es sich daher, den Künstlernamen rechtzeitig schützten zu lassen.
Gesetzlicher Schutz des Künstlernamens durch § 12 BGB
Künstlernamen, die eine Form des Wahlnamens darstellen, fallen grundsätzlich unter den Schutz des Namensrechts gemäß § 12 BGB. Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung bzw. Unterlassung verlangen. Der Schutz von § 12 BGB beginnt mit der Annahme und dem Gebrauch des Namens bzw. Pseudonyms. Allerdings lässt sich der genaue Beginn der Namensverwendung im Einzelfall meist nur schwer nachweisen. Daher ist der gesetzliche Schutz eines Künstlernamens durch das Recht am eigenen Namen gemäß § 12 BGB oft unzureichend.
Schutz des Künstlernamens durch das Urhebergesetz
Für Urheber greift § 13 Urhebergesetz (UrhG). Danach hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist. Dies kann auch ein Künstlername sein. Allerdings kommt es in der Praxis auch hier regelmäßig zu Beweisproblemen, da man im Streitfall nachweisen muss, dass man unter einem bestimmten Namen zuerst im Markt bekannt war.
Die Verwertungsgesellschaft GEMA bietet ihren Mitgliedern die Möglichkeit, einem Künstlernamen eine sog. IPI-Nummer zuzuweisen. Diese ermöglicht zwar eine eindeutige Zuordnung eines Werks zu einem Künstlernamen, bietet allerdings oft keinen vollumfänglichen Schutz des Künstlernamens.
Künstlernamen durch Eintragung schützen:
Darüber hinaus gibt es zwei Möglichkeiten, die dabei helfen, einen Künstlernamen dauerhaft für sich in Anspruch nehmen zu können:
- die Eintragung als Marke und/oder
- die Eintragung im Personalausweis
Effektiver Schutz durch Eintragung als Marke:
Um eine unerwünschte Fremdnutzung eines Künstlernamens sicher auszuschließen, ist es ratsam, den eigenen Künstlernamen beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als Marke eintragen zu lassen. Schutzfähig sind dabei nicht nur bestimmte Worte wie der Künstlername selbst als sog. „Wortmarke“, sondern auch Abbildungen, Zeichen und Logos als sog. „Bildmarke“. Ebenso können Kombinationen aus Wort- und Bildbestandteilen als Wort-/Bildmarke eingetragen werden.
Durch die Eintragung eines Künstlernamens als Marke lässt sich effektiv verhindern, dass Dritte den Künstler- oder Bandnamen für sich reklamieren können. Darüber hinaus kann Dritten auch die Nutzung eines verwechslungsfähigen Namens oder Zeichens untersagt werden.
Gleichzeitig kann durch die eingetragene Marke eine zusätzliche Einnahmequelle erschlossen werden, indem Lizenzrechte zur Nutzung der Marken vergeben werden. Dadurch lassen sich zum Teil erhebliche Umsätze generieren. So verdienen viele namhafte Musiker und Künstler durch Markenlizenzverträge und den Verkauf von Waren unter ihrer Marke mittlerweile weit höhere Umsätze, als durch das Tonträgergeschäft.
Markeneintragung als Beweis der Rechteinhaberschaft
Auch wird durch die Eintragung einer Marke die Rechtsdurchsetzung bei unerlaubter Verwendung erleichtert. Aufgrund der Markeneintragung lässt sich der Beweis der Markeninhaberschaft auf Grundlage des sog. Prioritätsprinzips („Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“) im Vergleich zum Urheberrecht oder Namensrecht wesentlich einfacher führen.
Die Markenanmeldung kann entweder nur für einzelne Länder oder europaweit (als sog. Unionsmarke) erfolgen. Die Eintragung des Künstlernamens erfolgt stets für bestimmte Waren- und/oder Dienstleistungen, im Falle von Musikern etwa für den Tonträgerverkauf. Die anfallenden Gebühren sind abhängig von der Anzahl der angemeldeten Waren- und/oder Dienstleistungsklassen sowie danach, ob Schutz europaweit oder nur für ein bestimmtes Land begehrt wird.
Die Grundgebühr für eine Markeneintragung in Deutschland beträgt 290 EUR. Die Schutzdauer beträgt grundsätzlich 10 Jahre und kann gegen eine weitere Gebühr verlängert werden. In den ersten 5 Jahren ab Eintragung muss die Marke als solche nicht benutzt werden, genießt aber trotzdem Schutz. Man spricht hier von der Benutzungsschonfrist. Nach Ablauf dieser Frist kann bei Nichtbenutzung durch Dritte die Löschung der Marke verlangt werden. Dies gilt jedoch immer nur für die Bereiche, in denen die Marke nicht benutzt wurde, so dass Teillöschungen die Regel sind.
Vorsicht bei der Markenanmeldung:
Vor der Anmeldung als Marke sollte jedoch eine umfassende Markenrecherche durchgeführt werden. Denn nur so lässt sich ausschließen, dass der auserwählte Künstlername bereits eingetragen ist oder anderweitig im geschäftlichen Verkehr benutzt wird.
Meldet man einen Künstlernamen als Marke an, der gegen ältere Marken oder sonstige Kennzeichen verstößt, riskiert man ein Widerspruchsverfahren sowie kostenintensive markenrechtliche Abmahnungen und gerichtliche Auseinandersetzungen. Zu beachten ist, dass nicht nur identische ältere Namen/Marken/Kennzeichen hinderlich für die Anmeldung des Künstlernamens sein können, sondern auch ähnliche Bezeichnungen.
Rechtsanwalt für Markenrecht hinzuziehen
Der Laie wird die Verwechslungsgefahr sich gegenüber stehender Marken und Kennzeichen in den meisten Fällen nicht selbst erkennen. Es ist daher immer zu empfehlen, im Vorfeld einer Markenanmeldung einen spezialisierten Rechtsanwalt für Markenrecht hinzuzuziehen. Dieser wird eine umfassende Markenähnlichkeitsrecherche durchführen und Ihnen die potentiellen Gefahren anschließend erläutern.
Eintragung des Künstlernamens im Personalausweis:
Neben der Markenanmeldung besteht die Möglichkeit, einen Künstlernamen bei der zuständigen Meldebehörde in den Personalausweis oder Reisepass eintragen zu lassen. Erforderlich sind eine künstlerische oder freischaffende Tätigkeit sowie der Nachweis, dass unter dem Künstlernamen überregionale Bekanntheit erlangt wurde (nachweisbar etwa durch Presseartikel). Mit dem Künstlernamen kann dann auch im Rechtsverkehr unterschrieben werden. Allerdings schützt die Eintragung des Künstlernamens im Personalausweis im Vergleich zur Markenanmeldung nur begrenzt.
Fazit: Schutz des Künstlernamens durch Markenanmeldung am effektivsten
Sicherer und vollständiger Schutz vor unerlaubter Fremdnutzung oder Missbrauch eines Künstlernamens lässt sich nur durch eine Eintragung als Marke erreichen. Zudem ist es ratsam, nach erfolgter Anmeldung des Künstlernamens eine dauerhafte Markenüberwachung durchführen zu lassen.
Sie haben Fragen zum Schutz von Künstlernamen oder möchten Ihren Künstlernamen als Marke eintragen lassen? Als Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz stehen wir Ihnen jederzeit gerne für eine Beratung zur Verfügung. Wir vertreten unsere Mandanten bundesweit.