Sportberichterstattung: Wie sich Vereine und Verbände wehren können
Nicht nur im ganz großen Profisport, sondern auch im Amateursport stellen sich Verbände, Vereine und Medienhäuser die Frage, unter welchen Bedingungen (gewerbliche) Filmaufnahmen von Amateurspielen gemacht werden dürfen und welche Verwertungsrechte die Verbände oder Vereine haben. Mit dieser Frage eng verknüpft ist auch die Thematik um etwaige Ansprüche der Verbände und Vereine gegen „Störer“ und bei medialer Sportberichterstattung.
Was ist das Sportmedienrecht?
Beim Sportrecht oder Sportmedienrecht handelt es sich nicht unmittelbar um ein eigenes Rechtsgebiet im engeren Sinne. Vielmehr ist das Sport- und Sportmedienrecht eine Querschnittsmaterie, die sich mit den unterschiedlichsten Fragen im Zusammenhang mit dem Vertragsrecht, Lizenzrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht und Medienrecht beschäftigt.
Häufig fragen sich Verbände und Vereine, ob sie durch die Veranstaltung von Amateursportveranstaltungen Rechte haben, die sie vermarkten können oder wie sie sich gegen die Aufnahme von Bildern, Videos oder Ton für eine Berichterstattung in den Medien zur Wehr setzen können.
Dürfen Dritte Sportveranstaltungen von Amateurligen filmen und veröffentlichen?
Die Durchführung von Sportveranstaltungen und die etwaige Vermarkung können auch für Verbände und Vereine im Amateursport von wesentlicher Bedeutung sein. So kann eine solche unter anderem über den Kartenverkauf hinaus eine lukrative Einnahmequelle darstellen. Dabei spielt insbesondere die Vermarktung mit Blick auf die Verwertung etwaiger Rechte an der Spielveranstaltung eine wesentliche Rolle.
Kein Urheberrecht des Veranstalters
Eine Rechteverwertung (z.B. durch Lizensierung) ist jedoch denknotwendig nur dann möglich, wenn der Veranstalter etwaige Rechte erworben hat. Insoweit stellt sich die Frage, ob der Veranstalter ein Urheberrecht oder ein sonstiges Leistungsschutzrecht nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) erworben hat.
Urheber ist nach § 7 UrhG der Schöpfer des Werkes. Was ein Werk ist, definiert hingegen § 2 Abs. 2 UrhG. Ein Werk ist danach jede persönliche geistige Schöpfung. Zwar steckt in der Vorbereitung und Durchführung von Sportveranstaltungen eine erhebliche personelle und finanzielle Investition. Die Veranstaltung selbst stellt jedoch kein Werk im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG dar, da es in der Regel an der erforderlichen Schöpfungshöhe fehlt.
Auch kein Leistungsschutzrecht
Auch ein diesbezügliches Leistungsschutzrecht des Sportveranstalters lässt sich im Urhebergesetz nicht finden. Zwar sieht § 81 S. 1 UrhG den Schutz des Veranstalters vor. Dieser erstreckt sich aber mit Blick auf den Wortlaut lediglich auf Veranstaltungen im Sinne der Darbietung des ausübenden Künstlers. Eine solche Darbietung liegt bei Sportveranstaltungen nicht vor.
Auch eine entsprechende (sog. analoge) Anwendung des § 81 S. 1 UrhG auf die Sportveranstalter hat der BGH in seinem bekannten Hartplatzhelden.de-Urteil abgelehnt (BGH, Urt. v. 28.10.2021 – I ZR 60/09 = GRUR 2011, 439 Rn. 21).
Das Hausrecht als Ausweg
In Ermangelung des Bestehens eines Urheber- oder Leistungsschutzrechts des Sportveranstalters stellt sich die Frage, wie Veranstalter gegen die Bild- und Videoaufnahmen von Dritten vorgehen können.
Als ein durchaus effektives Mittel hat sich das Hausrecht erwiesen, das sich regelmäßig aus Art. 14 GG iVm § 903, 1004 BGB (für den Eigentümer) oder §§ 862, 859 BGB (für den Besitzer der Austragungsstätte) ableiten lässt.
Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet das Eigentum. Eigentum meint hierbei alle vermögenswerten Rechte, die dem Einzelnen privatnützig zugeordnet sind (BVerfGE 112, 93 (107)). Dieses Begriffsverständnis ist einfachgesetzlich in § 903 BGB verankert, der die zivilrechtlichen Befugnisse des Eigentümers umschreibt. Danach kann der Eigentümer einer Sache, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Aufgrund dieser weitreichenden Befugnisse des Eigentümers – insbesondere der Ausschlussfunktion – wird das Eigentum auch als absolutes Recht bezeichnet.
Im Rahmen des Hausrechts kann der Eigentümer und Veranstalter grundsätzlich bestimmen, dass die Befugnis zur Berichterstattung durch Bild und Hörfunk aus dem Stadion von der Zahlung eines Entgelts abhängig gemacht wird.
Berücksichtigung der Pressefreiheit
Zwar steht auf der einen Seite die verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsgarantie (Art. 14 GG). Diese kollidiert jedoch mit einer etwaigen Meinungs- und Pressefreiheit des Berichtenden aus Art. 5 GG. Da es sich regelmäßig nur um eine Eigentumsbeeinträchtigung (und nicht um eine Enteignung) handelt, müssen die kollidierenden Grundrechte bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts von den Fachgerichten berücksichtigt und in Ausgleich gebracht werden (sog. Praktische Konkordanz).
Dies setzt voraus, dass die Gerichte im Rahmen etwaiger Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche eine Abwägung vornehmen müssen. Denn als objektive Werteordnung finden die Grundrechte ausnahmsweise auch zwischen zwei Privatrechtssubjekten Anwendung (vgl. BVerfGE 7, 198 = NJW 1958, 257 ff.).
Für die Abwägung sind insoweit alle Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Das OLG Hamburg entschied im Jahr 2003 jedoch, dass eine Reglementierung der Berichterstattung durch das Hausrecht grundsätzlich zulässig ist und nicht gegen das Recht auf freie Berichterstattung aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG verstößt. Hierzu führt das OLG Hamburg aus: „Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG – die Gewährleistung der Rundfunkfreiheit – schränkt das Hausrecht des Veranstalters von Fußballspielen nicht in der Weise ein, dass er die Berichterstattung des Hörfunks aus den Stadien vergütungsfrei dulden muss“ (OLG Hamburg, Urt. v. 12.06.2003 – 5 U 67/02 = ZUM 2003, 782 (784)).
Wie kann man sich gegen Berichterstattungen wehren?
Fertigt ein Dritter ohne die erforderliche Zahlung des Entgelts eine Bild-, Video- oder Tonaufnahme an und wurde dies in der Hausordnung gerade von der Zahlung eines Entgelts abhängig gemacht, so kann sich der Inhaber des Hausrechts hiergegen wehren.
Dabei steht dem Inhaber des Hausrechts insbesondere ein Unterlassungsanspruch gegen den Berichtenden zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2, 903 BGB.
Fazit
Sportveranstalter erwerben grundsätzlich keine Rechte, die sie Dritten im Rahmen von Lizenzverträgen gegen Zahlung einer Lizenzgebühr übertragen können.
Vielmehr können Berichterstattungen durch das Hausrecht von der Zahlung eines Entgelts abhängig gemacht werden.
Berichten Dritte ohne die Zahlung des Entgelts und die damit einhergehende Einwilligung durch den Eigentümer oder Besitzer der Veranstaltungsstätte, dann bestehen in erster Linie Unterlassungsansprüche.
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