Anwalt für Sportrecht

Anwalt für Sportrecht in Berlin / Anwalt für Sportrecht in Hamburg. Unser Team berät und vertritt seit Jahren erfolgreich Sportler, Manager, Vereine, Verbände, Veranstalter und Sponsoren in allen rechtlichen Fragen rund um den Sport.
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Das Sportrecht stellt einen Schwerpunkt unserer Kanzlei dar. Wir haben uns auf die bundesweite Beratung von Sportlern, Veranstaltern und Funktionären aus dem Sport spezialisiert. Als Fachanwälte für Urheberrecht und Medienrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz (Markenrecht, Wettbewerbsrecht) verfügen wir über besondere Expertise bei der Vermarktung und Lizenzierung von Persönlichkeitsrechten und Marken. Eine weitere Spezialisierung im Bereich des Sportrechts liegt in der Vertragsgestaltung.

Was ist das Sportrecht?

Das Sportrecht bildet einen Querschnitt aus verschiedenen Rechtsgebieten wie dem Wirtschaftsrecht, dem Arbeitsrecht, dem Urheberrecht, dem Medienrecht und dem Wettbewerbsrecht. Es gibt also nicht „DAS Sportrecht“. Vielmehr umfasst und regelt das Sportrecht alle rechtlichen Beziehungen der am Sport beteiligten Parteien untereinander. Charakteristisch für das Sportrecht ist jedoch das Merkmal der Selbstregulierung. Zwar sind auch im Bereich des Sports staatliche Regeln und Gesetze zu befolgen, dennoch dürfen die nationalen und internationalen Sportverbände eigene Regelwerke aufstellen, nach denen agiert wird. Grundsätzlich gibt es somit ein Nebeneinander von staatlichen Normen und selbst erschaffenen sportinternen Regelungen, welche es in Einklang zu bringen gilt.

Zu unseren Mandanten im Sportrecht zählen u.a. Sportler, Spielerberater und Manager, Sponsoren, Veranstalter, Vereine, Verbände, Werbeagenturen und Verlage, für welche wir sämtliche rechtlichen, insbesondere vertragsrechtlichen Angelegenheiten übernehmen.

Anwalt für Sportrecht  – Rechtsanwalt David Geßner, LL.M., Medienanwalt

Unsere Leistungen als Anwälte für Sportrecht

  • Prüfen, Verhandeln und Erstellen von Sportverträgen, wie z.B. Spielervertrag, Trainervertrag, Sportlermanagementvertrag, Mietvertrag, Kaufvertrag, Verlagsvertrag, Sponsoringvertrag, Ausrüstungsvertrag, Sportveranstaltungsvertrag, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Gesellschaftsvertrag, Sportwerbeagenturvertrag, Lizenzvertrag
  • Gestaltung von Vereinssatzungen
  • Beratung und Vertretung in allen medien- und presserechtlichen Angelegenheiten
    (Persönlichkeitsrechte und Vermarktung, Durchsetzung von Ansprüchen wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts)
  • Beratung und Gestaltung von Werbe- und Sponsoringverträgen
  • Durchsetzung und Abwehr von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen
  • Beratung und Vertretung bei haftungsrechtlichen Fragestellungen
  • Beratung und Vertretung i.R.d. Schiedsgerichtsbarkeit
  • Beratung im Eventrecht und bei Veranstaltungsverträgen

Prüfung, Verhandlung und Erstellung von Sportverträgen

Ein wichtiger Bestandteil des Sportrechts ist das Vertragsrecht, wobei es auch hier nicht „DAS“ eine Vertragsrecht gibt. Vielmehr ist die Sportlandschaft – sei es im Amateur- oder Profisport – von einer Vielzahl von Vertragsbeziehungen geprägt. Ebenfalls gibt es nicht nur „DEN“ einen Sportvertrag. Vielmehr liegt die Besonderheit im Vertragsrecht bei den Spezifika der jeweiligen Vereinbarung und Ausgestaltung der künftigen Zusammenarbeit zwischen Sportlern, Vereinen, Sponsoren, Vermittlern und Managern.

Kein Vertrag ist wie der andere. Insbesondere besteht die Kunst in dem Erkennen und präventiven Verhindern bestimmter Haftungssituationen, sowie einer möglichst interessengerechten Ausgestaltung etwaiger Rechte und Pflichten. So sind unter dem Oberbegriff des „Sportvertrages“ eine Vielzahl von Vertragsarten zu unterscheiden. Zu nennen sind insbesondere die folgenden Verträge: Spielervertrag, Trainervertrag, Sportlermanagementvertrag, Mietvertrag, Kaufvertrag, Verlagsvertrag, Sponsoringvertrag, Ausrüstungsvertrag, Sportveranstaltungsvertrag, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Gesellschaftsvertrag, Sportwerbeagenturvertrag, Lizenzvertrag.

Gerne prüfen, verhandeln und erstellen wir individuell auf Ihre Situation zugeschnittene Verträge im Bereich des Amateur- und Profisports.

Der „Spielervertrag“

Unsere Anwälte für Sportrecht prüfen und verhandeln wir sehr häufig Spielerverträge. Ein solcher wird regelmäßig zwischen Amateur- aber auch Profisportlern und den jeweiligen Sportclubs geschlossen. Dabei handelt es sich nicht um einen Vertrag eigener Art, sondern vielmehr um einen spezielleren Arbeitsvertrag im Sinne von § 611a BGB. Dieser enthält dabei vor allem dienstvertragliche Elemente. Im Kern werden in einem Spielervertrag die in einem Austauschverhältnis stehenden Rechte und Plichten vereinbart.

Betreffend die Sportler werden vor allem die zu erbringenden Spielleistungen vereinbart. Hierzu kann unter anderem die Teilnahme an Trainingseinheiten und bestimmten Wettkämpfen zählen. Mit Blick auf den Sportclub als Arbeitgeber ist vor allem die Vereinbarung einer entsprechenden Vergütung üblich, die die Sportler für ihre Leistung erhalten sollen. Zudem können Vereinbarungen über die Bereitstellung von Arbeitsmitteln (Sportkleidung u.ä.) und die Vermarktung von Persönlichkeitsrechten getroffen werden.

Aufgrund des Grundsatzes der Vertragsfreiheit sind in dieser Hinsicht nahezu keine Grenzen gesetzt. Umso wichtiger ist es, den Vertrag zur Zufriedenheit aller Vertragsparteien zu gestalten und das „Bestmögliche“ für sich selbst herauszuholen. Gerne erstellen oder prüfen wir Ihren Spielervertrag.

Sponsoringvertrag

Im Sport ebenfalls relevant ist der sogenannte Sponsoringvertrag oder Kooperationsvertrag. Für Sportclubs immer wichtiger wird die Frage der richtigen Refinanzierung außerhalb der eigentlichen Sportleistung.

Aus dem Sportalltag nicht mehr wegzudenken ist aus diesem Grund der Sponsoringvertrag.

Hierbei handelt es sich nicht um einen im Gesetz näher festgeschrieben Vertrag, sondern um einen Vertrag eigener Art („sui generis“), der aus Gründen der Rechtssicherheit bei möglichen späteren Auseinandersetzungen stets schriftlich geschlossen werden sollte.

Darüber hinaus werden auch im Sponsoringvertrag die gegenseitigen Pflichten festgehalten. Insbesondere die Leistung des Sponsors und die im Gegenzug zu erbringende Gegenleistung des Gesponserten sind wesentliche Vertragsbestandteile.

anwalt Sportrecht

Darüber hinaus sollte aber zumindest auch vereinbart werden, über welche Dauer sich der Sponsoring-/Kooperationsvertrag erstrecken soll und ob der Gesponserte während dieser Laufzeit nur exklusiv für den Sponsor tätig sein soll oder nicht, welches Recht anwendbar sein soll und ob gegebenenfalls ein Gerichtsstand vereinbart wird.

Nicht zu vernachlässigen sind auch Regelungen über Haftungsfragen, wie zum Beispiel Haftungsausschlüsse bei Doping und ähnlichem. Wir verhandeln, prüfen und erstellen gerne die auf Ihre individuelle Situation bestmöglich abgestimmten Sponsoringverträge.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Gerade bei großen Unternehmen, die mit einer Vielzahl von Sportclubs in Kooperation stehen oder bei standardmäßig vorformulierten Sportlerverträgen handelt es sich aufgrund der für eine Vielzahl von Vertragsabschlüssen vorformulierten Musterverträge um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB. Im Rahmen der allgemeinen Geschäftsbedingungen wird der Grundsatz der Vertragsfreiheit stark eingeschränkt.

Insbesondere sind Klauseln nach § 306 BGB unwirksam, wenn sie eine Vertragspartei entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, § 307 BGB. Bei Verträgen zwischen Unternehmern hingegen gilt gem. § 310 Abs. 1 S. 1 BGB eine Rückausnahme. Wie Sie sehen ist das Vertrags- und insbesondere das AGB-Recht durchaus komplex. Deshalb unterstützen wir Sie und prüfen Ihre AGB auf ihre Wirksamkeit. Sofern Sie selbst AGB in den Vertrag miteinbringen möchten, helfen wir Ihnen bei der Formulierung und rechtssicheren Ausgestaltung Ihrer AGB.

Medien- und presserechtliche Angelegenheiten

Auf unsere Expertise im Medienrecht und Presserecht können Sie auch im Sportrecht vertrauen. Seit vielen Jahren setzen unsere Fachanwälte für Medienrecht Unterlassungs-, Schadensersatz sowie Geldentschädigungsansprüche im Bereich des Medien- und Presserechts durch oder wehren diese ab. Durch unsere jahrelange Expertise auf dem Gebiet des Medien-, Presse- und Äußerungsrechts kennen unsere Rechtsanwälte die Rechtsprechung der jeweiligen spezialisierten Gerichte und können Ihre rechtlichen Interessen hierdurch effektiv auch gerichtlich durchsetzen. Denn auch im Sport und bei der dazugehörigen Berichterstattung durch die Presse ist die Bedeutung des Persönlichkeitsrechts nicht zu unterschätzen.

Durchsetzung / Abwehr von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen

Gerade bei der Veranstaltung von Sportevents und einer diesbezügliche Berichterstattung durch Medien oder die Vereine selbst wird häufig das verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Persönlichkeitsrecht der beteiligten Sportler und Schiedsrichter tangiert. Dies sowohl bei der Anfertigung von Bildnissen als auch Bewegbildern. Um das Persönlichkeitsrecht hinreichend zu schützen, hat dieses vielfach eine einfachgesetzliche Normierung erfahren. So zum Beispiel im Datenschutzrecht (DSGVO, BDSG) als auch im Kunsturhebergesetz (KUG).

Bei dem Bildnis und den Bewegbildern des Betroffenen handelt es sich um personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO. Sowohl nach der DSGVO als auch nach dem KUG ist dann eine Einwilligung des Betroffenen notwendig. Hiervon kann es aber Ausnahmen geben. Im Fall von § 22 KUG nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vor allem dann, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Dies ist vor allem bei größeren Sportveranstaltungen durchaus anzunehmen.

Sofern das Persönlichkeitsrecht rechtswidrig verletzt wurde, können dem Betroffenen Unterlassungs-, Schadensersatz- und Geldentschädigungsansprüche zustehen.

Als auf das Medien- und Äußerungsrecht spezialisierte Kanzlei unterstützen wir Sie gerne mit unserer Expertise bei der Geltendmachung oder Abwehr von Unterlassungs-, Schadensersatz und Geldentschädigungsansprüchen.

Fachkundigen Rat von einem Anwalt im Sportrecht? Wir unterstützen Sie gerne mit unserer Expertise

Beratung und Vertretung in Haftungsfragen

Nicht selten kommt es beim Sport auch zu vielfältigen körperlichen Verletzungen. Eine Verletzung der körperlichen Integrität muss grundsätzlich nicht hingenommen werden und wird daher über § 823 Abs. 1 BGB zivilrechtlich geschützt. Voraussetzung ist hierbei stets, dass ein Sportler einen anderen Sportler vorsätzlich oder fahrlässig und in rechtswidriger Art und Weise an Körper oder Gesundheit schädigt.

Da es einem Sportler regelmäßig nicht auf die bewusste Verletzung des Gegenübers ankommt, kommt meist nur eine Haftung wegen Fahrlässigkeit in Betracht. Dies setzt jedoch voraus, dass der Verletzer die im Verkehr objektiv erforderliche Sorgfaltspflicht verletzt hat. Zur Feststellung der Pflichtverletzung kann häufig auf die Regelwerke der jeweiligen Clubs und Sportverbände, aber auch auf allgemeine Grundsätze zurückgegriffen werden. Insbesondere bei Sportarten, denen ein Verletzungsrisiko geradezu immanent ist (z.B. Boxen, Fechten u.ä.) stellt sich in rechtlicher Hinsicht häufig das Problem, dass der Verletzungserfolg nicht immer auch objektiv dem Verletzer zuzurechnen ist.

Das gilt insbesondere dann, wenn sich der Verletzte selbst der Gefahr aussetzt, indem er an der mit Risiken verbundenen Sportart freiwillig teilnimmt. Damit Sie hier keine Fehler machen, helfen Ihnen unsere Anwälte für Sportrecht gerne bei der Geltendmachung oder Abwehr von (materiellen) Schadensersatz- und (immateriellen) Schmerzensgeldansprüchen.

Vermarktung und Lizensierung von Persönlichkeitsrechten

Vielfach wollen Unternehmen mit den Gesichtern und Namen von bekannten Sportlern werben. Da die Firmen dies nicht einfach so machen dürfen, weil sie andernfalls das Persönlichkeitsrecht des Sportlers aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletzen würden, müssen Firmen die entsprechenden Rechte vom Sportler erwerben.

Gerne beraten und gestalten wir für Sie eine interessengerechte Vermarktung und Lizensierung Ihres Persönlichkeitsrechts. Als Fachanwaltskanzlei für Medienrecht und Gewerblichen Rechtsschutz verfügen wir über jahrelange Expertise im Bereich der Lizensierung von Persönlichkeitsrechten und begleiten Sie auf dem Weg der Vermarktung Ihrer Persönlichkeitsrechte.

Beratung und Vertretung vor den Schiedsgerichten

Die Schiedsgerichtsbarkeit ist einer der wenigen Möglichkeiten, eine Auseinandersetzung außergerichtlich von einer unabhängigen Instanz klären zu lassen. Dabei gibt es eine Vielzahl von Schiedsgerichten, wobei für den Sport unter anderem das Deutsche Sportschiedsgericht bei der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) eine übergeordnete Rolle spielen dürfte. Das Schiedsgerichtsverfahren ist unter anderem in den §§ 1025 ff. ZPO geregelt und erfreut sich gerade deshalb einer großen Beliebtheit, weil Streitigkeiten – anders als bei staatlichen Gerichtsverfahren – nicht öffentlich stattfinden. Hierzu ist es jedoch erforderlich, dass die Schiedsgerichtsbarkeit ausdrücklich unter Nennung des zuständigen Schiedsgerichts zwischen den Parteien wirksam vereinbart wurde.

Die Entscheidung eines Schiedsgerichts ist grundsätzlich abschließend und bindend. Sie kann jedoch unter bestimmten Umständen von einem zuständigen und vorher von den Parteien zu bestimmenden Oberlandesgericht überprüft und aufgehoben werden (sog. Aufhebungsantrag nach § 1059 Abs. 1 ZPO). Wurde kein OLG bestimmt, dann ist dasjenige OLG zuständig, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt (§ 1062 Abs. 1 ZPO).

Gerne beraten und vertreten wir Sie vor den deutschen Sportschiedsgerichten.

Ihre Anwälte für Sportrecht in Berlin und ihre Anwälte für Sportrecht in Hamburg stehen Ihnen zur Seite

Benötigen Sie fachkundigen Rat von einem Anwalt für Sportrecht? Möchten Sie Verträge prüfen oder gestalten lassen? Oder benötigen Sie kompetente Unterstützung bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche? Dann nehmen Sie gern Kontakt zu uns auf. Wir übernehmen Ihre interessengerechte, bundesweite Vertretung.

Kontaktieren Sie uns und vereinbaren Sie einen Beratungstermin!


Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht

Titelbild: © Augustas Cetkauskas / AdobeStock
Beitragsbild: © Feng Yu / AdobeStock
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Aktuelle Beiträge zum Sportrecht

Erfahrungen & Bewertungen zu Rechtsanwalt David Geßner

News

Prozesserfolg für Rabbiner Walter Homolka gegen Zentralrat der Juden vor dem Berliner Kammergericht

Der Zentralrat der Juden beauftragte mit Diskreditierungsabsicht ein Parteigutachten und scheitert nun weit überwiegend mit seiner Berufung vor dem Kammergericht. Der Zentralrat darf auch weiterhin zahlreiche rechtswidrige Verdachtsäußerungen über unseren Mandanten nicht mehr verbreiten. Der Pressesenat des Kammergerichts spricht von einem erheblichen Eingriff des Zentralrats in das Persönlichkeitsrecht Homolkas.

Schönheits-OP: Vorher-Nachher-Werbung verboten

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit Urteil vom 29.08.2024, (Az. 4UKI 2/24) entschieden, dass aus Gründen des Verbraucherschutzes Vorher-Nachher-Bilder nicht für das Bewerben von Schönheitsoperationen verwendet werden dürfen.

Interview mit RA David Geßner – TikTok-Trend

In einem kürzlich mit Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medien- und Urheberrecht geführten Interview, veröffentlicht unteranderem vom WDR, Tagesschau und 1 Live, hat unser Experte seine Einschätzungen zu einem aktuellen und besorgniserregenden TikTok-Trend gegeben.
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