Strafbewehrte Unterlassungserklärung bei Verleumdung und Rufschädigung zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr
Ein Beitrag zum Unterlassungsanspruch bei Verleumdung von RA David Geßner, LL.M., Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Ist man von einer Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Verleumdung oder Beleidigung betroffen, ist es unbedingt anzuraten, die erneute Verletzung durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu verhindern. Dabei verpflichtet sich der Verletzer durch die Unterzeichnung dieser Erklärung dazu, bestimmte Äußerungen nicht bzw. nicht mehr zu tätigen. Entscheidende Voraussetzung für die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist dabei das Vorliegen der Gefahr einer erneuten Wiederholung der persönlichkeitsrechtsverletzenden Äußerung (Wiederholungsgefahr), welche im Folgenden noch erläutert werden wird.
FAQ-Ratgeber
Was ist der Unterlassungsanspruch bei Verleumdung und Rufschädigung?
Der Unterlassungsanspruch gem. §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 I GG, welcher mit der Unterlassungserklärung durchgesetzt wird, dient der Abwehr künftiger Störungen der Rechts- bzw. Interessengüter des Betroffenen und gibt diesem darüber hinaus die Möglichkeit, dem Rechtsverletzer zu verdeutlichen, dass eine bestimmte Äußerung nicht hingenommen wird.
Sein Anwendungsbereich ist auf ehrverletzende Äußerungen begrenzt. Demnach ist ein Anspruch auf Unterlassung nur bei unwahren Tatsachenbehauptungen oder persönlichkeitsrechtsverletzenden Werturteilen gegeben.
Werturteile sind grds. vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG umfasst. Somit muss bei einem Werturteil als beanstandete Äußerung eine Abwägung der Meinungsfreiheit mit dem Schutz der Ehre als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts stattfinden. Wird dagegen eine Tatsachenbehauptung beanstandet, muss deren Wahrheitsgehalt überprüft werden.
Je schwerer der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch eine Äußerung ist, desto höher liegen die Erfolgschancen der Unterlassungsklage. Zudem gilt, dass die Meinungsfreiheit in dem Moment hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zurücktritt, in dem eine Schmähkritik oder eine Formalbeleidigung vorliegt.
Welche Voraussetzungen müssen für den Unterlassungsanspruch wegen Verleumdung und Beleidigung erfüllt werden?
Um einen Unterlassungsanspruch geltend machen zu können und damit zusammenhängend eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verlangen zu können, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Dreh- und Angelpunkt der strafbewehrten Unterlassungserklärung ist das Erfordernis einer Wiederholungsgefahr.
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Um überhaupt einen Anspruch auf Unterlassung geltend machen zu können, muss zunächst das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen durch die beanstandete Äußerung verletzt sein.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt unter anderem die soziale Anerkennung des Einzelnen. Vom Schutzbereich umfasst sind somit auch Ehrverletzungen, welche sich aus einer Verleumdung oder Beleidigung ergeben können. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Einzelnen wird also grundsätzlich immer dann verletzt, wenn der objektive Tatbestand der Verleumdung oder Beleidigung erfüllt ist.
So kann beispielsweise die Bezeichnung einer Person als Winkeladvokat das Persönlichkeitsrecht verletzen (Az.:16 U 184/11).
Wiederholungsgefahr einer Persönlichkeitsrechtsverletzung
Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung kann nur verlangt werden, wenn die Gefahr einer erneuten Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch die getätigte Äußerung besteht. Liegt eine Verletzung durch Beleidigung oder Verleumdung bereits vor, wird die Wiederholungsgefahr in der Regel vermutet. Gründe für eine Widerlegung der Vermutung sind vom Verletzer darzulegen.
Bestreitet der Verletzer die beanstandete Äußerung getätigt zu haben, widerlegt dies nicht die Vermutung der Wiederholungsgefahr. Jedoch kann eine Widerlegung angenommen werden, wenn die Verletzung durch eine einmalige Sondersituation begründet war. Die Wiederholungsgefahr entfällt grundsätzlich mit Abgabe bzw. Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Ernstlichkeit des Unterlassungswillens
Bedeutsam für die Ausräumung der Wiederholungsgefahr ist es, dass die Ernstlichkeit des Unterlassungswillens des Verletzers zu erkennen ist.
Im Bereich des Wettbewerbsrechts wurde von der Rechtssprechung der Grundsatz entwickelt, dass eine Wiederholungsgefahr nur bei Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung ausgeschlossen ist. Dieser Grundsatz gilt auch beim deliktischen Unterlassungsanspruch, jedoch sind die Anforderungen weniger streng. Dies entspricht dem Gedanken, dass der Grund der Rechtsverletzung im Wettbewerbsrecht meist auf wirtschaftlichen Interessen beruht. Im deliktischen Bereich ist dies nicht so einfach festzustellen, da hier vielfältige Motive eine Rolle spielen können. Für die Widerlegung der Vermutung müssen somit andere Kriterien herangezogen werden, wie beispielsweise die Schwere des Eingriffs, der Beweggrund des Verletzers oder wie wahrscheinlich eine wiederholte Rechtsverletzung erscheint.
Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs mithilfe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
Um den Anspruch auf Unterlassung durchzusetzen, gibt es mehrere Möglichkeiten. Eine davon ist die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung im Zuge einer Abmahnung. Die Abmahnung ist die Aufforderung des Betroffenen an den Rechtsverletzer sein rechtsverletzendes Verhalten zu unterlassen. Zugleich setzt sie dem Verletzer eine Frist zur Unterzeichnung der Unterlassungserklärung.
Die Abmahnung ist eine Möglichkeit, Unterlassungspflichten nach erfolgter Verletzung der Rechte des Betroffenen ohne Inanspruchnahme der Gerichte zu regeln. Dies liegt vor allem im Interesse des Betroffenen, da die Abmahnung ihm die Möglichkeit gibt, weitere Rechtsverletzungen zeitnah zu unterbinden und möglicherweise auch Kosten für ein Gerichtsverfahren zu sparen.
Vertragsstrafen bei Zuwiderhandlung gegen eine Unterlassungserklärung
Nimmt der Betroffene die Unterwerfungserklärung des Verletzers an, so hat er im Falle der Zuwiderhandlung einen vertraglichen Zahlungsanspruch gegen diesen. Dieser Zahlungsanspruch besteht neben etwaigen Schadensersatzansprüchen, wenn diese bereits vor Unterzeichnung der Unterlassungserklärung entstanden sind. Werden die Rechte des Betroffenen erneut durch dieselbe Person verletzt, besteht die Möglichkeit, diesen durch ein weiteres Unterlassungsbegehren in Anspruch nehmen. Dabei kann der Verletzer die Wiederholungsgefahr nur dann ausräumen, wenn er eine erneute Unterlassungserklärung mit deutlich höheren Vertragsstrafen unterzeichnet, da die erneute Rechtsverletzung aufzeigt, dass der ursprüngliche Unterlassungswille des Verletzers nicht ernstlich war.
Nimmt der Betroffene das Unterlassungsversprechen jedoch nicht an, besteht bei einer erneuten Rechtsverletzung auch kein Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe. Zudem kann der Betroffene bei Nichtannahme seinen Unterlassungsanspruch nicht mehr gerichtlich geltend machen, es sei denn, der Verletzer greift nach Abgabe des Unterlassungsversprechens erneut in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ein.
Zweck der Vertragsstrafe
Die Vertragsstrafe hat mehrere Funktionen. Indem der Verletzer durch die Zahlung der Strafe dazu angehalten wird, von weiteren Verletzungshandlungen abzusehen, sichert sie den vertraglichen Unterlassungsanspruch (Verhütungs- und Sanktionsfunktion). Des Weiteren erfüllt sie die Funktion eines „Pauschalschadensersatzes“. Sie entlastet den Betroffenen, in dem die Höhe des Schadensersatzes bereits festgelegt ist und er demnach keinen Schadensersatznachweis mehr zu erbringen hat. Darüber hinaus kann er den Schadensersatz auch dann geltend machen, wenn ihm überhaupt keine Nachteile in Form eines Schadens entstanden sind. Zudem verhindert die Strafe, dass die Parteien bei Unterzeichnung darüber in Streit geraten, welche Höhe sie als angemessen erachten, dies jedenfalls dann, wenn die Vertragsstrafe der Höhe nach bereits im Rahmen der Unterlassungserklärung benannt wurde.
Höhe der Vertragsstrafe
Weil durch das Festlegen einer Vertragsstrafe die Wiederholungsgefahr entfällt, muss sich die Höhe der Strafe auf einen Betrag belaufen, welcher dem Verletzer den Anreiz nimmt, weitere Verletzungshandlungen zu begehen. Welcher Betrag dabei als angemessen erachtet wird, ist grundsätzlich Verhandlungssache der betroffenen Parteien, wird jedoch meist von demjenigen, der abmahnt, bestimmt.
Dabei sind immer die Umstände des Einzelfalls bedeutsam. Art und Ausmaß, sowie Folgen der Zuwiderhandlung oder auch ein Verschulden des Verletzers können bei der Bemessung eine Rolle spielen.
Das Bestimmen der Höhe der Vertragsstrafe durch den Betroffenen und die gerichtliche Überprüfung dieser durch den Abgemahnten, wenn dieser die Angemessenheit der Strafe anzweifelt, nennt sich „Hamburger Brauch“.
Formulierung der strafbewehrten Unterlassungserklärung
Die Formulierung der strafbewehrten Unterlassungserklärung erweist sich oft für juristische Laien als sehr schwierig. Aufgrund der oft kostspieligen und weitreichenden Folgen einer nicht richtig ausgearbeiteten Unterlassungserklärung ist es deshalb ratsam, immer einen spezialisierten Anwalt für Persönlichkeitsrechte aufzusuchen.
Geht es um die Untersagung einer beleidigenden oder verleumderischen Aussage, kann nur die bereits getätigte Äußerung in ihrer konkreten Form verboten werden. So ist meist der Wortlaut der beanstandeten Äußerung in der Unterlassungserklärung aufzuführen. Wichtig ist vor allem, dass die strafbewehrte Unterlassungserklärung hinreichend bestimmt und eindeutig ist.
Zudem muss ein ernstlicher Wille des Verletzers, die beanstandete Rechtsverletzung nicht zu wiederholen, erkennbar sein. Der bestehende gesetzliche Anspruch auf Unterlassung darf zudem nicht eingeschränkt, widerruflich und bedingt erfolgen und auch nicht mit der Angabe eines Endtermins versehen sein. Vorbehalte dürfen nur dann in die Unterlassungserklärung aufgenommen werden, wenn sie dem Sinn und Zweck dieser nicht zuwiderlaufen.
Zu beachten ist weiterhin, dass die Unterlassungserklärung inhaltlich nur das enthalten kann, was dem Verletzten nach materiellem Recht auch zusteht. Der Verletzer ist nicht daran gehalten eine Erklärung zu unterzeichnen, die ein Verhalten unter Vertragsstrafe stellt, welches ihm durch die Rechtsordnung erlaubt ist.
Zudem muss immer darauf geachtet werden, die Unterlassungserklärung nicht zu eng zu formulieren, da sonst das Risiko einer gerichtlichen Verfolgung des verbleibenden Restanspruchs durch die andere Seite besteht. Sie muss zudem so weit gefasst sein, dass der berechtigte Anspruch insgesamt abgedeckt ist.
Die zu verbietende Äußerung muss sich immer auf den Kontext beziehen. Ansonsten wäre die Unterlassungserklärung zu weit gefasst, da eine Abwägung des Persönlichkeitsrechts mit der Meinungsfreiheit eine Beachtung des Zusammenhangs voraussetzt. Nicht getätigte Aussagen, welche in die Äußerung „hineingelesen“ werden und vom Verbot umschlossen sein sollen, greifen zu sehr in die Meinungsfreiheit ein, sodass die Untersagung dieser nicht gedeckt ist. Die Unterlassungserklärung wäre zu unbestimmt, da dem Verletzer nicht klar ist, welche Äußerungen er zu unterlassen hat.
Es gilt demnach immer, den Kern der Unterlassung eindeutig festzulegen.
Fazit
Die strafbewehrte Unterlassungserklärung als Instrument zur Durchsetzung des gesetzlichen Unterlassungsanspruchs gibt dem Verletzten ein kostengünstiges und effektives Mittel an die Hand, um zukünftige, gleichartige Rechtsverletzungen durch dieselbe Person zu unterbinden. Um diese Erklärung wirkungsvoll zu gestalten und das Bestmögliche zu erzielen, ist es dabei von erheblicher Bedeutung, sich durch einen Anwalt für Persönlichkeitsrecht eingehend beraten zu lassen.
Als Fachanwälte für Medienrecht in Berlin sind wir auf die Durchsetzung von Ansprüchen wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Verleumdung oder Beleidigung spezialisiert und können auf eine mehrjährige Erfahrung in diesem Bereich zurückblicken. Sollten Sie sich einer widerrechtlichen Verletzung Ihrer Rechte ausgesetzt fühlen oder sehen Sie sich dem Vorwurf einer derartigen Rechtsverletzung ausgesetzt? Dann wenden Sie sich gerne an uns. Wir vertreten Sie bundesweit.