Teilerfolg im Berufungsverfahren wegen eines Falschzitats
Das Medienrechtsteam der Geßner Legal Medienkanzlei konnte vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 8. Mai 2024 (Az.: 16 U 169/22) für unseren Mandanten einen wichtigen Teilerfolg erzielen, sodass die Frankfurter Rundschau verurteilt wurde, in den auf ihrer Website zugänglichen Artikeln ein Fehlzitat unseres Mandanten, welcher Politiker ist, zu unterlassen.
Was war Gegenstand der Entscheidung?
Die Frankfurter Rundschau hatte in zwei Artikeln über eine Äußerung des Mandanten in einem Facebook-Post berichtet und diesen dabei falsch zitiert. Aufgrund der gewählten Zitatform des wörtlichen Zitats entnahm der Leser (auf dessen Sichtweise es ankommt), dass unser zitierter Mandant sich so geäußert habe. Dies stellt eine Tatsachenbehauptung dar.
Das konkrete Zitat war jedoch nicht in seiner Gänze veröffentlicht worden, wodurch der Kontext, in dem unser Mandant sich ursprünglich geäußert hatte, verloren ging und der Aussagegehalt nicht mehr dem der ursprünglichen Äußerung entsprach. Eine solche „unrichtige, verfälschte oder entstellte Wiedergabe von Äußerungen in Form eines Zitats“ stellt ein Fehlzitat und damit eine unwahre Tatsachenbehauptung dar (OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 08.05.2024 – 16 U 169/22).
Der Mandant hatte sich in einem Facebook-Post kritisch zur Siedlungspolitik Israels geäußert. Doch durch das Fehlzitat wurde ihm eine „generell ablehnende Haltung gegenüber der Bevölkerung Israels“ (OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 08.05.2024 – 16 U 169/22) unterstellt, wodurch er in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG iVm. Art. 8 Abs. 1 EMRK verletzt wurde.
Wichtig ist beim Zitieren also, dass das Zitat nicht durch seine Unvollständigkeit derart aus dem Kontext gerissen wird, dass sich der Aussagegehalt verändert (vgl. BGH, Urt. v. 21.6.2011 – VI ZR 262/09 – Rn. 12; BGH, Urt. v. 27.1.1998 – VI ZR 72/97 – Rn. 23 f.; Urt. v. 29.11.2021 – VI ZR 248/18 – Rn. 25; Urt. v. 15.11.2005 – VI ZR 274/04 – Rn. 15).
Das OLG Frankfurt führt in seiner Entscheidung u.a. wie folgt aus:
„Ein Fehlzitat kann nicht nur durch vollständig untergeschobene Fehlzitate im eigentlichen Sinne gegeben sein, sondern auch durch die unrichtige, verfälschte oder entstellte Wiedergabe von Äußerungen in Form eines Zitats, weil der Betroffene hierdurch sozusagen als Zeuge gegen sie selbst ins Feld geführt wird [vgl. BGH Urt. v. 21.6.2011 – VI ZR 262/09 – Rn. 11; Urt. v. 27.1.1998 – VI ZR 72/97 –10 Rn. 23]. Der Zitierte hat einen Anspruch darauf, dass seine Aussage an seinem Selbstverständnis, also daran gemessen wird, wie und in welchem Kontext er die Äußerung gemacht hat. Maßgebend für die Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung zutreffend wiedergegeben wurde oder nicht, ist daher nicht das vertretbare Verständnis eines Durchschnittsrezipienten, sondern das, was der Zitierte gemessen an seiner Wortwahl, dem Kontext seiner Gedankenführung und dem darin erkennbar gemachten Anliegen zum Ausdruck gebracht hat. Denn andernfalls würde dem Zitierten die Entscheidung über sein eigenes Wort weitgehend genommen und durch eine mögliche Beurteilung Dritter ersetzt, in der seine Äußerung eine andere Färbung oder Tendenz erhalten kann, als der Zitierte sie zum Ausdruck gebracht hat [BGH Urt. v. 21.6.2011 aaO. – Rn. 12; Urt. v. 27.1.1998 aaO. – Rn. 23 f; Urt. v. 29.11.2021 – VI ZR 248/18 – Rn. 25; Urt. v. 15.11.2005 – VI ZR 274/04 – Rn. 15]. Freilich ist nicht jegliche Wortlautabweichung für die Einordnung eines Zitats als Fehlzitat ausreichend. Von einem Fehlzitat kann nur dann ausgegangen werden, wenn der Gehalt einer Aussage in der wiedergegebenen Form vom Gehalt der tatsächlich getätigten Aussage abweicht, sei es auch nur in Färbung oder Tendenz [Urt. v. 29.11.2021 aaO. – Rn. 26].“
Unsere Fachanwälte für Medienrecht vertreten Sie bundesweit
Sollten auch über Sie unwahre Aussagen verbreitet werden, nehmen Sie gern Kontakt zu uns auf. Unsere Fachanwälte für Medienrecht sind auf den Schutz des Persönlichkeitsrechts spezialisiert und vertreten Sie bundesweit.