Unterlassungsanspruch bei Verleumdung und Rufschädigung
Ein Beitrag zum Thema Unterlassungsanspruch von Rechtsanwalt David Geßner, LL.M. (IP), Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Ist man von einer Verletzung durch eine unwahre Tatsachenbehauptung betroffen und will man für die Zukunft verhindern, dass in der Presse, den Medien oder auch auf Bewertungsportalen bestimmte unzutreffende Tatsachenbehauptungen verbreitet werden, gibt es die Möglichkeit, einen sogenannten Unterlassungsanspruch geltend zu machen. Dieser beinhaltet die Verpflichtung, bestimmte Äußerungen nicht oder nicht mehr zu veröffentlichen.
FAQ-Ratgeber
Welche Unterschiede bestehen zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung?
Tatsachenbehauptungen sind wie auch Werturteile grundsätzlich von der Meinungsfreiheit aus Art. 5 I GG gedeckt, wenn und soweit sie zur Meinungsbildung beitragen. Somit hat grundsätzlich jeder das Recht, seine Meinung zu äußern bzw. Tatsachen darzustellen.
Tatsachenbehauptungen beziehen sich auf etwas Geschehenes oder einen gegenwärtigen Zustand. Werturteile hingegen enthalten Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens oder Meinens. Wahre Tatsachenbehauptungen können grundsätzlich nicht Gegenstand eines Unterlassungsanspruchs sein, da es ansonsten zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung der Meinungsfreiheit eines jeden kommen würde. Handelt es sich jedoch um eine bewusst unwahre Tatsachenbehauptung, ist diese nicht schützenswert und unterliegt somit auch nicht dem Schutz der Meinungsfreiheit, denn Tatsachenbehauptungen, die erwiesen unwahr sind, können der Meinungsbildung nicht dienen.
Wie wird der Unterlassungsanspruch durchgesetzt?
Was haben Sie nun als Betroffener für Möglichkeiten, einen bestehenden Unterlassungsanspruch durchzusetzen? Grundsätzlich können Sie den Anspruch außergerichtlich im Wege einer Abmahnung oder gerichtlich mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einer Unterlassungsklage durchsetzen.
Abmahnung
Die Abmahnung ist die Aufforderung des Betroffenen an den Rechtsverletzer, sein rechtsverletzendes Verhalten zu unterlassen und binnen einer bestimmten, meist kurz bemessenen Frist (etwa 1 Woche) eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
Die Abmahnung ist eine Möglichkeit, Unterlassungspflichten nach erfolgter Verletzung der Rechte des Betroffenen ohne Inanspruchnahme der Gerichte zu regeln.
Dies liegt vor allem im Interesse des Betroffenen, da die Abmahnung ihm die Möglichkeit gibt, weitere Rechtsverletzungen zeitnah zu unterbinden und möglicherweise auch Kosten für ein Gerichtsverfahren zu sparen.
Es besteht jedoch für den Betroffenen keine Pflicht, den Verletzer vor Einleitung eines Verfahrens zu mahnen. Grundsätzlich ist die Abmahnung jedoch erforderlich, um eine Kostenentscheidung gem. § 93 ZPO zu verhindern. Erkennt der Verletzer im Fall der gerichtlichen Geltendmachung die Klage sofort an, werden nämlich dem Betroffenen als Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, wenn er den Rechtsverletzer nicht vorab außergerichtlich abgemahnt hat. Nur in sehr dringlichen Fällen oder in Fällen, in denen Anhaltspunkte bestehen, dass eine Abmahnung nicht zielführend sein wird, sollte daher auf eine Abmahnung verzichtet werden.
Einstweilige Verfügung
Hat der Rechtsverletzer die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht in der vorgesehenen Frist abgegeben, hat der Betroffene die Möglichkeit, seinen Unterlassungsanspruch im Wege der einstweiligen Verfügung oder im Rahmen einer Klage durchzusetzen. Dabei ist zu beachten, dass sich ein Klageverfahren mitunter sehr lange hinziehen kann. Damit der Betroffene die Verletzung nicht hinnehmen und abwarten muss, bis eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, hat er die Möglichkeit, durch die einstweilige Verfügung vorläufigen Rechtsschutz und damit auch eine vorläufige Entscheidung zu erlangen. Vor allem bei Rechtsverletzungen im Internet ist dies von großer Bedeutung, da es darauf ankommt, schnell zu handeln, um die Verbreitung der Äußerung einzugrenzen und so schwerwiegende Nachteile für den Betroffenen abzuwenden. Jedoch wird eine einstweilige Verfügung nur dann erlassen, wenn die Entscheidung eilbedürftig ist und dies auch glaubhaft gemacht werden kann. Ein geeignetes Mittel, Tatsachen im einstweiligen Verfügungsverfahren glaubhaft zu machen, ist die eidesstattliche Versicherung des von der Persönlichkeitsrechtsverletzung Betroffenen.
Unterlassungsklage
Wurde von dem Rechtsverletzer im Verfügungsverfahren keine Unterlassungs- oder Abschlusserklärung abgegeben, hat der Betroffene im letzten Schritt die Möglichkeit, ein (Hauptsache-)Klageverfahren zur Klärung des Rechtsstreits einzuleiten. Hat es Erfolg, ist der Rechtsverletzer dazu verpflichtet, seine unrichtigen Behauptungen für die Zukunft zu unterlassen. Bei Zuwiderhandlungen gegen die gerichtliche Entscheidung können sodann Ordnungsgelder oder Ordnungshaft beantragt werden.
Unterlassungsanspruch
Grundsätzlich kann gegen die Rechtsverletzung durch unwahre Tatsachenbehauptungen mit einem Unterlassungsanspruch aus § 1004 i.V.m. § 823 I BGB vorgegangen werden.
Der Unterlassungsanspruch dient der Abwehr künftiger Störungen der Rechts- bzw. Interessengüter des Betroffenen und gibt darüber hinaus dem Betroffenen die Möglichkeit, dem Rechtsverletzer zu verdeutlichen, dass eine bestimmte Behauptung nicht hingenommen wird.
Um einen Unterlassungsanspruch geltend machen zu können, müssen zunächst verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein.
1. Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Zunächst müsste durch den Betroffenen dargelegt werden, dass eine konkrete Aussage tatsächlich unwahr oder aus sonstigen Gründen unzulässig ist und ihn dadurch in seinen Rechten verletzt. Hier kommt vor allem die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Betracht. Dabei tritt die Meinungsfreiheit des Rechtsverletzers bei bewusst unrichtigen Tatsachenbehauptungen grundsätzlich hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurück.
2. Rechtswidrigkeit
Weiterhin wird eine rechtswidrige Verletzung eines fremden Persönlichkeitsrechts vorausgesetzt. Es muss positiv festgestellt werden, dass die Tatsachenbehauptung rechtswidrig war. Dazu wird eine Abwägung der Rechte beider Parteien vorgenommen. Ist der Eingriff in die Rechte des Betroffenen schwerwiegender als der Eingriff in die Interessen des Rechtsverletzers, liegt die Rechtswidrigkeit vor.
Als widerstreitende Interessen kommen bei Tatsachenbehauptungen vor allem die Meinungsfreiheit des Rechtsverletzers und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen in Betracht. Bei bewusst unwahren Tatsachenbehauptungen besteht jedoch grundsätzlich kein Rechtfertigungsgrund, da diese schon nicht von der Meinungsfreiheit umfasst sind. Unwahre Tatsachenbehauptungen sind schlichtweg nicht schützenswert.
3. Begehungsgefahr/Wiederholungsgefahr
Bei der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs ist es von besonderer Wichtigkeit, dass eine hinreichend konkrete Gefahr einer zukünftigen Rechtsverletzung besteht. Dabei kann es sich sowohl um die Gefahr einer Wiederholung der Rechtsverletzung handeln, als auch in Ausnahmefällen um die Gefahr einer erstmaligen Begehung.
Hat bereits ein Eingriff in die Rechte des Betroffenen stattgefunden, wird von dem Bestehen einer Wiederholungsgefahr ausgegangen. Grundsätzlich kann diese Wiederholungsgefahr nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung beseitigt werden.
Bei der Erstbegehungsgefahr werden hingegen strengere Kriterien gefordert, da die Rechtsverletzung noch nicht stattgefunden hat. Ausreichende Anhaltspunkte für die Absicht eines unmittelbar bevorstehenden Eingriffs können deshalb nur vorliegen, wenn der Betroffene bereits den konkreten Inhalt eines zukünftigen Beitrags oder einer künftigen Äußerung kennt.
Zur Beseitigung einer Erstbegehungsgefahr wird regelmäßig die Abgabe einer ernsthaften strafbewehrten Unterlassungserklärung, dass die beanstandete Handlung in Zukunft nicht vorgenommen wird, ausreichen.
4. Kein Verschuldenserfordernis
Der Unterlassungsanspruch setzt kein Verschulden voraus, sondern es geht allein um die Darlegung der Rechtswidrigkeit der Behauptung. Das heißt, dass die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen auch ohne Kenntnis der Unwahrheit des Verbreitenden zu einem verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch führt.
Hierbei sind Besonderheiten bei der Beweislast zu beachten. Grundsätzlich hat bei Unterlassungsansprüchen im Äußerungsrecht/Presserecht der Rechtsverletzer die Wahrheit der persönlichkeitsrechtsverletzenden Aussage zu beweisen. Hier liegt somit eine Beweislastumkehr vor.
Fazit
Der Unterlassungsanspruch beschränkt sich auf ein Verhalten, hinsichtlich dessen eine Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr besteht. Somit wird grundsätzlich auch nur das konkrete verletzende Verhalten untersagt. Bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen müssen nicht hingenommen werden, ganz im Gegenteil, der Unterlassungsanspruch bietet ausreichend Schutz gegenüber Rechtsverletzungen. Dabei stehen dem Betroffenen verschiedene Instrumente zur Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs zur Seite.
Ihr Anwalt für Medienrecht in Berlin
Wenn auch Sie von einer unwahren Tatsachenbehauptung betroffen sind oder sich dem unberechtigten Vorwurf einer rechtsverletzenden Äußerung ausgesetzt sehen, wenden Sie sich gerne an unsere Kanzlei. Als Rechtsanwalt bin ich auf das Medienrecht, insbesondere auf das Persönlichkeitsrecht, spezialisiert und verfüge über langjährige Erfahrung im Umgang mit rechtsverletzenden Äußerungen. Die Vertretung erfolgt bundesweit. Nehmen Sie gern unverbindlich Kontakt mit mir auf und schildern Sie mir Ihren individuellen Fall.