Unterlassungserklärung auch in mündlicher Verhandlung noch möglich
In einem einstweiligen Verfügungsverfahren haben wir für unsere Mandantin erreichen können, dass der Antragsgegner noch in der mündlichen Verhandlung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat.
Sachverhalt: Verletzungen der Intimsphäre
Hintergrund unseres Unterlassungsantrages waren Äußerungen, die der Antragsgegner gegenüber Dritten verbreitet hatte. Diese Äußerungen griffen in die Intimsphäre unserer Mandantin ein. Nachdem wir den Antragsgegner außergerichtlich dazu aufgefordert haben, die Äußerungen künftig zu unterlassen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, weigerte sich der Antragsgegner zunächst eine Unterlassungserklärung abzugeben und berief sich darauf, dass die Äußerungen der Wahrheit entsprechen.
Zulässigkeit von Äußerungen
Geht es um die Frage, ob verbreitete Äußerungen zulässig oder unzulässig sind, wird zunächst danach unterschieden, ob die Äußerungen der Wahrheit entsprechen oder nicht. Während unsere Mandantin eine eidesstattliche Versicherung hinsichtlich der Unwahrheit der Äußerungen abgab, gab der Antragsgegner kurz vor der mündlichen Verhandlung des einstweiligen Verfügungsverfahrens eine gegenteilige eidesstattliche Versicherung ab und versicherte, dass seine Äußerungen wahr seien. Das Gericht ging jedoch zugunsten unserer Mandantin davon aus, dass ihr Vortrag ihrer Glaubhaftmachungslast genüge.
Hinzu kam, dass die Äußerungen – selbst wenn man deren Wahrheitsgehalt unterstellen würde – die Intimsphäre unserer Mandantin betrafen. In diesem besonderen Ausnahmefall sind selbst wahre Aussagen unzulässig, denn die Intimsphäre ist absolut geschützt.
Antragsgegner gab überraschend Unterlassungserklärung ab
Im Ergebnis erklärte sich der Antragsgegner, der die Äußerungen verbreitet hatte, doch noch bereit, in der mündlichen Verhandlung eine Unterlassungserklärung abzugeben. Sollte er also künftig die Äußerungen wiederholen, kann unsere Mandantin sofort eine Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung verlangen. Für unsere Mandantin war dies die bestmögliche Lösung und wir freuen uns, die für sie sehr belastende Situation klären zu können.
Unsere Fachanwälte für Medienrecht vertreten Sie bundesweit
Sollten auch über Sie unwahre oder Ihre Intim- und Privatsphäre betreffende Aussagen verbreitet werden, können Sie sich gerne an uns wenden. Wir besprechen dann gemeinsam, welche Ansprüche Sie möglicherweise haben und ob ggf. sogar Geldentschädigungsansprüche für Sie durchsetzbar wären. Wichtig in diesen Fällen ist, dass Sie bei der Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund rechtswidriger Äußerungen ebenso einen Anspruch auf Erstattung der anwaltlichen, gesetzlichen Gebühren haben, sodass Sie in der Regel zumindest einen Teil der Ihnen entstandenen Anwaltskosten erstattet bekommen können.
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