Verbraucherzentrale mahnt Netflix wegen der Unterkontenbuchung ab
Netflix hat dem Account-Sharing den Kampf angesagt. Bis vor kurzem war es jedem Netflix Nutzer möglich, seine Zugangsdaten an beliebig viele Personen weiterzugeben, die dann ohne Mehrkosten und ohne einen eigenen Account anzulegen, das gesamte Netflix Sortiment konsumieren konnten. Dies wollte Netflix unterbinden. Ein Netflix Konto soll nur von den Personen eines Haushalts genutzt werden.
Will eine haushaltsfremde Person den Netflix-Account nutzen, muss dieser sich kostenpflichtig ein sogenanntes Unterkonto für aktuell 4,99 Euro pro Monat erstellen. Bei der Bestellung dieses Unterkontos kam es nun zu einem rechtlichen Problem, auf welches die Verbraucherzentrale aufmerksam gemacht hat und den Streaming-Giganten abgemahnt hat. Der Grund dafür ist, dass der Bestellbutton für jenes Unterkonto unzulässig beschriftet ist und daher nicht die dafür nötigen rechtlichen Voraussetzungen erfüllt hat.
In Folge dieser Abmahnung hat sich Netflix dazu bereit erklärt, diese Beschriftung des Buttons zu unterlassen und eine Unterlassungserklärung abgegeben. In Zukunft wird Netflix also einen rechtmäßigen Bestellbutton für die Buchung von Unterkonten bereithalten.
Warum stellt dies ein Problem dar?
Die sogenannte „Button-Lösung“ soll die verbraucherschutzrechtlichen Bedenken im Internethandel ausräumen. Kam es in der Vergangenheit zu Abofallen oder ungewollten Bestellungen von Waren, weil der Verbraucher nicht wusste, dass es sich hierbei bereits schon um den Abschluss eines Vertrags handelt, wurde der Bestellbutton vom Gesetzgeber eingeführt, einen zwingenden Warnhinweis zu setzen. Drückt der Verbraucher nun auf den Bestellbutton, dann weiß dieser, dass er damit ausdrücklich bestätigt, eine zahlungspflichtige Bestellung zu tätigen.
Ist dieser Bestellbutton nicht eindeutig genug ausgestaltet, kommt kein wirksamer Vertrag mit dem Kunden zustande und kann, wie in diesem Fall eine Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes zur Folge haben.
Welche Anforderungen sind daran zu stellen?
Entscheidend für die Zulässigkeit des Bestellbuttons ist dabei die Frage, ob dieser eindeutig beschriftet ist. Es muss eindeutig allein aus diesem Button hervorgehen, dass es sich um eine kostenpflichtige Bindung des Verbrauchers handelt.
Zu diesem Ergebnis kam der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 07.04.2022 (Urteil vom 07.04.2022, Az.: C-249/21). Es reicht demnach nicht aus, dass sich die Zahlungspflicht für den Verbraucher bereits aus den Begleitumständen des Bestellungsprozesses zwingend hätte ergeben müssen und die anderweitige Ausgestaltung des Checkouts auf eine Bezahlungspflicht hindeuten lassen. Ist der Bestellbutton nicht eindeutig beschriftet, werden die Anforderungen nicht erfüllt.
Die vom Gesetzgeber vorgegebene Musterbeschriftung für die Schaltfläche des Bestellvorgangs lautet dabei nach § 312 j Abs. 3 BGB „zahlungspflichtig bestellen“. Diese ist zwar nicht verpflichtend. Gleichermaßen wird eine entsprechende, ebenso eindeutige Formulierung gleichermaßen dieser Anforderung gerecht.
Ebenso eindeutige Beschriftungen sind dabei Formulierungen wie:
„Kaufen“
„Kostenpflichtig bestellen“
„Kostenpflichtig buchen"
Nicht eindeutige und somit keine Kostenverpflichtung auslösende Formulierungen:
„Bestellen“
„Anmelden“
„Jetzt testen“
„Reservieren“
Netflix hat für die Bestellung des Unterkontos die Formulierung „Zusatzmitglied starten“ gewählt. Diese Formulierung lässt nicht eindeutig und unmissverständlich darauf schließen, dass es ein zahlungspflichtiges Abo zur Folge hat und ist somit nicht mit der Musterformulierung „zahlungspflichtig bestellen“ gleichzusetzen ist.
Bei dieser Beschriftung des Zahlungsbuttons können mehrere uneindeutige Interpretationsmöglichkeiten angestellt werden. Es kann beispielsweise der Eindruck entstehen, dass es wie zuvor bei Netflix nur um die Möglichkeit geht, ein weiteres, kostenfreies Profil anzulegen. Dies zeigt bereits die Uneindeutigkeit auf.
Der Umstand, dass Netflix angekündigt hat, Kosten für Unterkonten zu erheben, vermag als Begleitumstand nicht die verbraucherschützende Warnfunktion zu erfüllen und genügt so ebenfalls nicht, um die Anforderung an den Button zu erfüllen.
Folglich ist die Verwendung dieses Buttons nicht rechtmäßig.
Abmahnung durch die Verbraucherzentrale:
Die Verbraucherzentrale hat diesen rechtswidrigen Bestellbutton zurecht abgemahnt.
Der streitgegenständliche § 312 j Abs. 3 BGB stellt eine Marktverhaltensregel dar. Verstöße dagegen sind nach den speziellen Regelungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb als unlauter anzusehen. Gegen diese Verstöße kann dann eine Verbraucherzentrale gemäß § 8 Abs. 3 UWG im Sinne der Verbraucherinteressen Unterlassung verlangen und mithin diesen Verstoß abmahnen.
Ihr Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht in Berlin
Sollten Sie eine Beratung zu wettbewerbsrechtlichen Fragen wünschen oder sehen Sie sich durch das Verhalten von Mitbewerbern oder anderen Marktteilnehmern in Ihren Rechten verletzt, stehen wir Ihnen als Rechtsanwälte für Wettbewerbsrecht gern mit Rat und Tat zur Verfügung. Aber auch, wenn Sie selbst eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung oder einstweilige Verfügung erhalten haben und sich dagegen verteidigen wollen, helfen wir Ihnen als spezialisierte Kanzlei für Gewerblichen Rechtsschutz, bundesweit. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zu uns auf und vereinbaren einen (gern auch telefonischen) Beratungstermin.
Die Vertretung erfolgt bundesweit.
Titelbild: © chathuporn/ AdobeStock